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Berliner Landgericht legt "Spielregeln" für Amazons Blitzangebote fest

 
24 Bewertung(en) mit ø 3,67 Punkte
02.03.2012
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Im Rahmen des „Cyber Monday 2010“ führte der Online-Händler Amazon.de hierzulande seine Blitzangebote ein, die bis heute in unregelmäßigen Abständen auch Blu-ray Discs umfassen. Bei den Blitzangeboten bietet Amazon ausgewählte Artikel, darunter eben auch Spielfilme auf Blu-ray Disc sowie PS3-Games, für kurze Zeit zum Vorzugspreis an. Die Angebote sind dabei nicht nur zeitlich begrenzt, sondern umfassen von jedem Artikel nur ein bestimmtes Kontingent. Wenn die Angebotszeit abläuft, oder das vorgesehene Kontingent eines Artikels erschöpft ist, dann endet das Blitzangebot. Kurz nach Einführung der Blitzangebote und des „Cyber Monday 2010“ kam Kritik bei den Verbrauchern auf, denn vor allem beim „Cyber Monday“ hatte der Online-Händler scheinbar so ein geringes Kontingent für seine Angebote vorgesehen, dass diverse Artikel binnen weniger Sekunden schon ausverkauft waren und die meisten, wartenden Kunden – trotz Pünktlichkeit - erst gar nicht die Gelegenheit bekommen haben, die Angebote wahrzunehmen. Die Kritik ging sogar soweit, dass man die Blitzangebote als reine „Lockangebote“ bezeichnete. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ging sogar dagegen vor und bekam nun vom Berliner Landgericht Recht. Der Klage auf Unterlassung der Werbeaktion wurde stattgegeben und das Landgericht entschied, dass reduzierte Artikel mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der E-Tailer hat aber scheinbar bereits seine eigenen Konsequenzen daraus gezogen, denn bei den jetzt immer wieder verfügbaren Blitzangeboten und auch beim „Cyber Monday 2011“ waren in der Regel ausreichende Stückzahlen der Angebote verfügbar. Fakt ist aber auch, dass vor allem im direkten Vergleich des „Cyber Monday 2010“ mit dem „Cyber Monday 2011“ ein wenig an der Preisschraube gedreht wurde. Die Angebote waren 2011 bei weitem nicht mehr so verlockend wie noch 2010. Das war womöglich auch der Grund dafür, dass Amazon mehrere Male zum „Cyber Monday Reloaded“ aufrufen musste, um eventuell einige Restbestände loszuwerden. Aktuell stehen keine Blu-ray Discs im Rahmen von Amazons Blitzangeboten zur Verfügung und derzeit liegen auch noch keine Informationen darüber vor, wann wieder welche verfügbar sein werden. Dafür hat der E-Tailer aber eine „3 Tages Aktion“ angekündigt, die zahlreiche Spielfilme (auch auf Blu-ray Disc) im Zeitraum vom 04. März bis 06. März 2012 zum vergünstigen Preis umfassen wird. Sobald die Aktion angelaufen ist, werden wir Sie zeitnah informieren. (pf)
02.03.2012 - Kategorie: Allgemein

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KOMMENTARE

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oh Mann - womit sich die Gerichte alles beschäftigen müssen.
Wenn das das Thema ist dann müsste ja jede Wocheein Urteil gegen einen Penny, Rewe, Aldi, Lidl etc. fallen da die beworbenen Angebote nicht in ausreichender Stückzahl da sind.....
romanhh
02.03.2012 um 17:11
#21
bin auch der meinung,das 2011 schon wesentlich besser als 2010 war!2010 war scheisse,angebote waren in sekunden ausverkauft!
ozeanmartin
02.03.2012 um 17:05
#20
@ Honda600

Wenn die Rechtslage so aussieht, dann danke ich dir für den Hinweis. Trotzdem dann merkwürdig, dass gegen MM und Co nie/selten vorgegangen wird.

@ Naja Thunderpower01

Das was Amazon getan hat, war Mist. Dagegen muss auch mal rechtlich vorgegangen werden. Aber es war nur der erste CyberMonday, danach ging es ja etwas besser / bis hin zu viel besser. Und zweitens: Wenn ein Blitzangebot um 17uhr startet und man erst 20min später dran denkt, hat man einfach Pech. Oder warum sonst "Blitzangebot" und nicht "Angebot der Stunde". Und hier wird nicht Amazon gelobt für alles, Amazon hat auch seine Schattenseiten. Trotzdem ist es für mich normal, dass wenn etwas neues ins Leben geruft wird, man selten mit dem tatsächlichen Ansturm rechnet. Da hat Amazon falsch kalkuliert oder eben beabsichtigt gewollt, dass Kunden eben auf Amazon verweilen. Wenn die Rechtssprechung so aussieht, wie Honda600 es dastellt, muss Amazon den Begriff ändern. Ein Blitzangebot ist für mich eine schnelle Sache.
gelöscht
02.03.2012 um 17:05
von gelöscht
#19
Leider wird dies sicherlich dazu führen, dass es keine wirklich guten Angebote mehr geben wird, da bin ich mir sicher...
02.03.2012 um 17:05
von gelöscht
#18
Alle die hier jetzt aufschreien um das Urteil des Landgerichtes schlecht zureden, gleichzeitig Amazon in den Himmel loben und das Ganze hier für lächerlich abtuen, sind doch beim nächsten Blitzangebot die Ersten die rumheulen und nöhlen, dass Sie nix mehr bekommen haben, weil schon alles sooo schnell ausverkauft war. Echt armselig! Wie man es macht, es ist immer falsch!
Thunderpower01
02.03.2012 um 16:54
#17
@YiiPii: Stimmt leider doch! Die Werbeaussage "Solange die Artikel vorrätig sind" ist absolut unzulässig. Das wissen nur die Wenigsten. Die Artikel müssen bis zum Angebotsende erworben werden können. Falls keine Ware mehr vor Ort im Lager ist, muß der Händler für den Kunden nachordern!
Honda600
02.03.2012 um 16:54
#16
Natürlich gilt wer zuerst kommt malt zu erst. Das kennen wir ja auch von sämtlichen Discountern.
Aber ein gewisses Kontingent muss laut Gesetzgeber da sein. Dies hat meiner Meinung nach Amazon immer eingehalten. Klar das ein Artikel beliebter ist wie ein anderer, aber "gekide" hat Recht. Wenn ich wegen dem Blitzangebot auf Amazon gehe und es vergriffen ist kaufe ich weder ne Kaffeemaschine noch ne´n anderen Film.
Fazit weiter so Amazon ;-)
schwammkopf2007
02.03.2012 um 16:52
#15
Nun denn, Amazon hat seine Cyber Monday Aktionen im Jahr 2011 schon wesentlich besser koordiniert und das nich bevor eine Verbraucherzentrale oder gar das Gericht etwas rechtlich durchgesetzt haben. Somit verstehe ich jetzt die ganze Aufruhr nicht. Amazon hat seine Hausaufgaben doch schon längst gemacht. Die Verbraucherzentralen und die Gerichte sollte ihre Energien und unsere Steuergelder mal lieber für was essentielles einsetzen zum Beispiel gegen den Preiswucher an/von Tankstellen/Ölkonzernen. Das wäre wohl wesentlich wichtiger als gegen einen Onlinehändler ein Verfahren zu führen. Als hätten wir in Deutschland sonst keine anderen Probleme. Mal wieder das beste Beispiel für Prioritätenverschiebung der gan Paradoxen Art.
gelöscht
02.03.2012 um 16:47
von gelöscht
#14
@MonacoMax
du hast leider nicht verstanden, worum es hier geht.
es geht nicht darum, dass der KUNDE durch geldmangel angebote kaufen muss/will.
es geht darum, dass ein ANBIETER keine bauernfängerei betreiben darf.

finde ich auch richtig so. ich könnte ja nächstes wochenende ne aktion bei mir auf nem trödelmarkt machen, damit viele kommen. biete einen BMW e90 330d neuwagen für 1€... solange der vorrat reicht. leider ist mein bestand = 0, aber kommen dürft ihr trotzdem gerne.
damit hat der "kunde" einen schaden und ich habe einen (unlauteren) wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen ständen, die nicht soviel aufmerksamkeit bekommen.

daher finde ich eine richterliche entscheidung in dieser sache gut!
seeker
02.03.2012 um 16:46
von seeker
#13
Soweit ich das mitbekommen hab, bestand diese Gefahr ca im letzten halben Jahr nicht mehr. Ein funktionierendes LOCKangebot wäre ja auch, daß ich dann noch etwas anderes kaufe auch wenn der beworbene Artikel nicht mehr zu bekommen ist. Macht sowas irgendjemand?!? Also sollte doch der Zorn der Käufer ein wirksameres Gegenmittel sein als die Entscheidung irgendeines Gerichts.
Vor einigen Wochen war Sanctum3D sehr günstig bei MM Berlin-Alexxa im Angebot. Nach der Auskunft "Wir hatten nur 4 Stück" hab ich den Laden umgehend verlassen.
gekide
02.03.2012 um 16:42
von gekide
#12
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91 Kommentare