Zitat:
Zitat von sisscuss
Erspare uns Dein Stammtisch-Gebrabbel, dann muss ich den Unsinn
auch nicht widerlegen. So einfach ist das.
Aber interessant, dass Du irgendwelche, unhaltbaren und nicht
beweisbaren Thesen verbreitest, ich die Sache (teilweise schwere
Anschuldigungen an wen oder was auch immer) richtigstelle und dafür
als Klugscheisser betitelt werde. :eek:
Du hast den Ring also nicht bei Amazon, sondern einem MP-Anbieter
mit NON-FBA-Versand gekauft?! Dann ist das natürlich was anderes
und die Schuld trägt der Händler. Dachte wir waren beim Thema
Amazon/FBA/Gebraucht statt neu - sorry.
einmal antworte ich noch auf deinen Beitrag (habs dem Foren-Mod
"versprochen", dich dann zu ignorieren) ;)
also mein Bekannter (MP-Händler) lügt, ok :rofl:
als Betroffener (ja, ist ihm schon passiert) wird ers wohl besser
wissen als du.
ich rede die ganze Zeit von Neuware, mit gleicher Verpackung und
gleicher Artikelnummer!
mein Ring war FBA!! Verkauf durch MP-Händler, und Versand durch
Amazon (weils dort lagert!)
mir egal, wer das verbockt hat, ich schiebs auf den Händler -
vielleicht konnte er nix dazu, k.A.
das ist ja, was ich meinte, was ist, wenn das von einem anderen
MP-Händler stammt?
Ende der Diskussion! hier gehts um Prime! :stop:
Zitat:
Zitat von std
da hatte wohl ein mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs
geklagt
Deine Einleitung klang für mich eher so als wäre das strafrechtlich
relevant, was mich dann doch schockte
Füür den Kunden stellt eine fehlende deutschsprachige BDA einen
Produktmangel dar und gibt ihm so gegenüber dem Händler
dieselbenRechte wie jeder andere beliebige Gerätedefekt
Kann der Händler keine entsprechende BDA nachliefern also auch die
Rückabwicklung des Kaufvertrages
naja, der Kläger hat sich den Artikel des Angeklagten gekauft.
vorher gabs ja Abmahnungen von ihm.
ob privat oder als Wettbewerber ist egal, ihm ging es ums das
Elektrogesetz.
nach dem Kauf konnte er ihm einige Verstöße nachweisen - u.a. auch
den fehlenden Hinweis auf keine deutsche Beschreibung.
somit Verstoß gegen Elektrogesetz.
nach diesem Gesetz muß eben bei der Artikelbeschreibung darauf
hingewiesen werden, wenn keine deutsche Beschreibung beigefügt ist
(wenn herstellerseits eine anderssprachige dem Artikel
beiliegt).
so sah es auch das Gericht.
"Bei Elektro- und Elektronikgeräten erwarten die interessierten
Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. Dies gilt nach
Überzeugung des erkennenden Gerichts auch für digitale
Bilderrahmen, wie dem vorliegenden. Dass auch der Hersteller des
hier streitgegenständlichen digitalen Bilderrahmens eine
Bedienungsanleitung für notwendig erachtet hat, belegt die
Tatsache, dass er eine solche dem Produkt beigefügt hat.
Wird aber herstellerseits eine gedruckte
Bedienungsanleitung für erforderlich erachtet, liegt es nahe, dass
bei einem Vertrieb in Deutschland das Produkt auch mit einer
solchen in deutscher Sprache versehen wird (OLG München OLGR 1999,
78). Eine dahingehende Erwartung hat
dann
auch naheliegender Weise
der Verkehr.
Dieser sieht sich in seiner berechtigten
Erwartung
getäuscht, wenn das Produkt nur mit einer
englischsprachigen Anleitung vertrieben wird,
ohne dass
darauf vorher hingewiesen wurde."
damit ist auch der Privatkunde gemeint.