So, dann mal meine Meinung :-):
Grundsätzlich stellt die Etablierung einer Aktion bei Ebay aus
meiner Sicht eine Invitatio ad offerandum mit antizipierter Annahme
des potententiellen Höchstgebotes dar - heißt auf Deutsch: die
Aktionsaufnahme stellt eine "Einladung" an potentielle Käufer dar,
ein Angebot für einen Kaufvertragsabschluss für den Angebotenen
Artikel abzugeben, wobei der Verkäufer schon bei Etablierung der
Aktion erklärt, daß er das Höchstangebot bei Ende der Auktion
annehmen wird.
Hieraus folgt also, daß der Höchstbietende ein Angebot für den
Vertragsschluß abgibt, daß antizipiert bereits angenommen wurde,
wodurch eben ein Vertrag, der zwingend aus Angebot u. Annahme
bestehen muß, geschlossen wird.
Wird nun die Laufzeit der Aktion einseitig durch den Verkäufer
verkürzt, ändert das grundsätzlich nichts an dem Vorstehenden, was
bedeutet, der dann Höchstbietende hat zu den Konditionen seines
Gebotes den Verzrag geschlossen.
Raus käme der Verkäufer nur, wenn er seine antizipierte
Willenserklärung gem. 119 bzw. 123 BGB anficht ggü. Dem
Käufer.
Dies vorweggeschickt, ist nun festzustellen, daß ein Betrug nach
263 StGB dann gegeben ist, wenn jemand einen anderen in der Absicht
diesem einen Vermögensschaden zuzufügen über Tatsachen täuscht,
hierdurch bei dem Getäuschten nen Irrtum erregt, der den
Getäuschten zu ner Vermögensverfügung verleitet, die dessen
Vermögen schmälert.
So liegt der Fall aber in dem Eröffnungsbeispiel im Thread:
Der potentielle Käufer bietet 1 Euro - teilt mit, daß
Urheberrechtsverletzung vorliegt und Rücknahme der Aktion
erforderlich sei = Täuschung über Tatsachen, den Aktionsrücknahme
ändert nix an Urheberrechtsverletzung und an Gültigkeit des von der
abgebrochenen Aktion betroffenen Vertrag - dies führt zum Irrtum
beim Aktionsbetreiber = Aktionsbeendigung, wodurch gleichzeitig
faktisch ne Vermögensverfügung getroffen wird = Vertrag kommt
Niedriggebot zustande, was auch entsprechenden Schaden begründet.
Insgesamt "lupenreiner" Betrug :-).
Das Käufer dabei von weiterer Person geholfen wird (die, die
Verkäufer auf Urheberverletzung hinweist) ändert nix, den beide
sind dann Mittäter, die sich das Händeln des jeweils Anderen
zurechnen lassen müssen - ergo wären dann beide "dran". :-)
Allerdings dürfte es schwer für die StA werden, derartiges
nachzuweisen - gleichwohl faktisch Betrug.
So, just my 2 Cents :-)!