Zitat:
Zitat von sisscuss;5205735
Erspare uns Dein Stammtisch-Gebrabbel, dann muss ich den Unsinn auch nicht widerlegen. So einfach ist das.
Aber interessant, dass Du irgendwelche, unhaltbaren und nicht beweisbaren Thesen verbreitest, ich die Sache (teilweise schwere Anschuldigungen an wen oder was auch immer) richtigstelle und dafür als Klugscheisser betitelt werde. :eek:
Du hast den Ring also nicht bei Amazon, sondern einem MP-Anbieter mit NON-FBA-Versand gekauft?! Dann ist das natürlich was anderes und die Schuld trägt der Händler. Dachte wir waren beim Thema Amazon/FBA/Gebraucht statt neu - sorry.
einmal antworte ich noch auf deinen Beitrag (habs dem Foren-Mod "versprochen", dich dann zu ignorieren) ;)
also mein Bekannter (MP-Händler) lügt, ok :rofl:
als Betroffener (ja, ist ihm schon passiert) wird ers wohl besser wissen als du.
ich rede die ganze Zeit von Neuware, mit gleicher Verpackung und gleicher Artikelnummer!
mein Ring war FBA!! Verkauf durch MP-Händler, und Versand durch Amazon (weils dort lagert!)
mir egal, wer das verbockt hat, ich schiebs auf den Händler - vielleicht konnte er nix dazu, k.A.
das ist ja, was ich meinte, was ist, wenn das von einem anderen MP-Händler stammt?
Ende der Diskussion! hier gehts um Prime! :stop:
Zitat:
Zitat von std;5205754
da hatte wohl ein mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt
Deine Einleitung klang für mich eher so als wäre das strafrechtlich relevant, was mich dann doch schockte
Füür den Kunden stellt eine fehlende deutschsprachige BDA einen Produktmangel dar und gibt ihm so gegenüber dem Händler dieselbenRechte wie jeder andere beliebige Gerätedefekt
Kann der Händler keine entsprechende BDA nachliefern also auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages
naja, der Kläger hat sich den Artikel des Angeklagten gekauft. vorher gabs ja Abmahnungen von ihm.
ob privat oder als Wettbewerber ist egal, ihm ging es ums das Elektrogesetz.
nach dem Kauf konnte er ihm einige Verstöße nachweisen - u.a. auch den fehlenden Hinweis auf keine deutsche Beschreibung.
somit Verstoß gegen Elektrogesetz.
nach diesem Gesetz muß eben bei der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen werden, wenn keine deutsche Beschreibung beigefügt ist (wenn herstellerseits eine anderssprachige dem Artikel beiliegt).
so sah es auch das Gericht.
"Bei Elektro- und Elektronikgeräten erwarten die interessierten Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. Dies gilt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch für digitale Bilderrahmen, wie dem vorliegenden. Dass auch der Hersteller des hier streitgegenständlichen digitalen Bilderrahmens eine Bedienungsanleitung für notwendig erachtet hat, belegt die Tatsache, dass er eine solche dem Produkt beigefügt hat.
Wird aber herstellerseits eine gedruckte Bedienungsanleitung für erforderlich erachtet, liegt es nahe, dass bei einem Vertrieb in Deutschland das Produkt auch mit einer solchen in deutscher Sprache versehen wird (OLG München OLGR 1999, 78). Eine dahingehende Erwartung hat
dann auch naheliegender Weise
der Verkehr. Dieser sieht sich in seiner berechtigten
Erwartung getäuscht, wenn das Produkt nur mit einer englischsprachigen Anleitung vertrieben wird,
ohne dass darauf vorher hingewiesen wurde."
damit ist auch der Privatkunde gemeint.