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Deutschland ist das Land der unbegrenzten Möglichkeiten – zumindest was die staatlichen Maßnahmen für Medienverbote angeht. Zahlreiche Filme und andere Medien werden nicht nur drastisch gekürzt, sondern schaffen es auch nicht selten gemäß §18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG auf die „begehrten Listen“ A und B der BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) - wonach sie zu den indizierten Trägermedien gehören und nach Liste A bestimmten Verbreitungsverboten gemäß §15 JuSchG bzw. nach Liste B weitergehenden Verbreitungsverboten des Strafgesetzbuches (StGB) unterliegen. Hier weiterlesen
24. JULI 2009

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