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Gestartet: 02 März 2011 15:31 - 1217 Antworten
sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder
gewöhnliche Verwendung eignet ,
sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
darf,
zuviel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.
die Ware zu reparieren oder
für Ersatz zu sorgen.
den Kaufpreis mindern. Dann braucht er nur den
geminderten Kaufpreis zahlen bzw. kann einen Teil des Kaufpreises
zurückverlangen.
vom Vertrag zurücktreten. Er bekommt sein Geld zurück, hat aber
die Ware sowie möglicherweise gezogene Nutzungen
zurückzugeben.
vom Händler Schadensersatz verlangen. Dies ist
möglich, sofern der Händler nicht beweisen kann, dass ihn an dem
Mangel kein Verschulden (Verursachen des Mangels, ihn kennen oder
kennen müssen) trifft. Das Vorliegen eines konkreten Schadens muss
der Kunde beweisen.
Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu
begnügen!
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