Man muss die Begriffe hier richtig verwenden, sonst artet das Ganze
in ein Chaos aus:
Urheber
ist derjenige, der ein Werk (z.B. einen
Forenbeitrag) aufgrund eigener geistiger Leistung erstellt
hat.
Das Urheberrecht
ist eine Sammlung von Gesetzen, die regelt,
inwiefern der Urheber auf die Verwertung von und den Umgang mit
seinem Werk Einfluss nehmen kann.
Nutzungsrecht
kann jemand an einem Werk erhalten. Das
Nutzungsrecht wird in der Regel vom Urheber auf einen
Vertragspartner übertragen. Dabei kann der Urheber bestimmen,
welchen Umfang die Nutzung umfasst und für welche Gegenleistung die
Überlassung des Nutzungsrechts erfolgt.
Es ist dem Urheber freigestellt auf eine Bezahlung und auf eine
Einschränkung der Nutzung seines Werkes zu verzichten. Dies ist der
Regelfall in Internet-Foren.
Wenn also jemand einen Beitrag in einem Internetforum
veröffentlicht, hat er in der Regel bereits zum Zeitpunkt des
Beitritts zum Forum zugestimmt, dass alle seine Beiträge vom
Forenbetreiber unentgeltlich und zeitlich unbegrenzt genutzt werden
dürfen.
Davon völlig getrennt zu betrachten ist die Frage der Verantwortung
für Veröffentlichungen in Internetforen. Der Betreiber einer
Internetseite ist für die dort zugänglich gemachten Inhalte
verantwortlich, auch wenn er sie nicht selbst erstellt hat. Das
heißt, er hat in der Regel "unverzüglich" (Vorsicht! Klar
definierter Rechtsbegriff!) für die Löschung illegaler Inhalte zu
sorgen.
Unverzüglich
bedeutet in der deutschen Rechtsprechung
"ohne schuldhaften Verzug". Jemand handelt "unverzüglich", wenn er
nach menschlichem Ermessen und nach den Gegebenheiten nicht mehr
Zeit für eine Handlung aufgebracht hat, als unbedingt erforderlich.
Also ohne einen zu vermeidenden Verzug.
Dem Gesetzgeber und auch jedem Richter ist klar, dass vom Auftreten
eines Handlungsgrundes bis zum Einsetzen der Handlung ein Zeitraum
verstreichen muss. Alles andere wäre Science Fiction.
Die sofortige Prüfung aller Beiträge in einem Forum ist technisch
garnicht und manuell nur mit völlig unangemessenem Aufwand zu
erreichen.
Was im Einzelnen allerdings "angemessen" ist, entscheidet im
Zweifel ein Richter, denn "angemessen" ist kein fest definierter
Rechtsbegriff.