Geschrieben: 21 Dez 2009 14:40
Gast
Hi,
wollte mal wissen ob es ein qualitativen unterschied gibt im bild und ton wenn ich eine bluray am pc abspiele oder von eine festplatte aus!
danke
Geschrieben: 21 Dez 2009 17:48
Wenn sich an den Daten nichts geändert hat, wirst du keinen Unterschied feststellen können, da schlichtweg keiner vorliegt - es ist egal, ob die Inhalte von einem optischen oder magnetischen Datenträger stammen.
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:38
Gast
okay danke!
also kann ich meine sammlung getrost digitalisieren also auf festplatte speichern!
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:46

Steeljunkie Extreme
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Zitat:
Zitat von arne123;938642
okay danke!
also kann ich meine sammlung getrost digitalisieren also auf festplatte speichern!
Ist halt nur nicht erlaubt.:)
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:51

Gesperrt
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Zitat:
Zitat von ayk1;938657
Ist halt nur nicht erlaubt.:)
Nicht erlaubt aber auch nicht mit Strafe bewährt.
Das bedeutet: Für sich selbst von originalen Medien Kopien anzufertigen ist per Gesetzt nicht mit Strafe belegt. Illegal ist es zwar trotzdem, wird aber vom Staat nicht verfolgt. Rein theoretisch und hypothetisch könnte natürlich ein Rechteinhaber auf Schadenersatz klagen, wobei er dann allerdings zunächst den entstandenen Schaden beziffern müsste, der durch eine private Kopie entsteht, wenn der Beschuldigte über ein entsprechendes Original verfügt.
Auf Wunsch kann ich die entsprechende Begründung des Bundesverfassungsgerichts beibringen.
Gruß
Robert
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:54

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Ist doch eine ähnliche Grauzone wie bei einer Sicherheitskopie,die ich von meinen originalen Audio CDs anfertige,und diese dann im Auto zu verwenden.
Gruß Karsten
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Geschrieben: 22 Dez 2009 00:56

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Ich weiß, dass die Rechtslage in diesem Bereich äußerst knifflig und demzufolge sehr umstritten ist.
Die
Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde gegen §95a UrhG vom 18.04.2009 (Az.:
1 BvR 2182/04) durch das Bundesverfassungsgericht enthält in ihrer Begründung einige sehr interessante Klarstellungen:
Zitat:
Zitat von Bundesverfassungsgericht
Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf Privatkopien, die ohne weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Einführung der §§ 95a, b UrhG für den Beschwerdeführer insoweit substantielle Änderungen gebracht hat.
Zutreffend ist allerdings, dass Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu machen (Dreyer in HK-UrhR, 2004, § 53 Rn. 12; Schmid/Wirth, Urheberrechtsgesetz, 2004, § 53 Rn. 4). Damit ist aber keine Strafandrohung verbunden. Denn § 108 b Abs. 1 letzter Satzeinschub, § 111 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus (vgl. BTDrucks 15/38, S. 29; Schmid/Wirth, a.a.O., Rn. 6; Ernst, CR 2004, S. 39 ).
Zur Beschaffung von Software im Ausland, die Kopierschutzsysteme aushebelt, schreibt das Bundesverfassungsgericht in der selben Ablehnungsbegründung folgendes:
Zitat:
Zitat von Bundesverfassungsgericht
b) Die angegriffenen Regelungen führen zum anderen auch nicht zu einer faktischen Betroffenheit des Beschwerdeführers etwa der Gestalt, dass keine geeigneten Kopierwerkzeuge mehr zur Verfügung ständen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die bei ihm offensichtlich aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch vorhandenen Werkzeuge nicht auf absehbare Zeit das Außerkraftsetzen der üblichen Kopierschutzmechanismen ermöglichen würden (vgl. dazu Stickelbrock, GRUR 2004, S. 736 ). Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem Vortrag tatsächlich möglich und – wenn es zu privaten Zwecken erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht.
Fazit:
-
Sich für private, nicht kommerzielle Zwecke Programme im Ausland zu besorgen, die Kopierschutzverfahren umgehen ist nicht per se strafbar.
-
Diese zu privaten Zwecken zu verwenden ist ebenfalls nicht strafbar.
Sonnenklar muss allen aber auch folgendes sein:
-
Solche Kopierprogramme weiter zu verkaufen z.B. bei eBay ist verboten. Da gibt es bereits ein BGH-Urteil dazu.
-
Auch Werbung für solche Programme ist verboten (das bloße Erwähnen des Namens eines Programms ist noch keine Werbung!).
-
Sobald für eine archivierte DVD oder BD kein legal erworbenes Original vorhanden ist, liegt eine Straftat vor.
Geschrieben: 22 Dez 2009 01:02

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Blu-ray Profi
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Zitat:
Zitat von Wolfschädel;938672
Ist doch eine ähnliche Grauzone wie bei einer Sicherheitskopie,die ich von meinen originalen Audio CDs anfertige,und diese dann im Auto zu verwenden.
Das ist noch nicht einmal eine Grauzone, sondern ausdrücklich erlaubt. :)
Geschrieben: 22 Dez 2009 01:03

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na dann bin ich ja vollkommen frei von Schuldgefühlen ;)
Gruß Karsten
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Geschrieben: 22 Dez 2009 01:13

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Musst nur schauen, dass deine Blu Ray oder DVD ohne verlust auf die Festplatte kommt, d.h. nicht neu codiert wird. Um trotzdem Speicherplatz einzusparen kann man Tonspuren weglassen, die man nie benötigt.