Geschrieben: 21 Dez 2009 14:40
Gast
Hi,
wollte mal wissen ob es ein qualitativen unterschied gibt im bild
und ton wenn ich eine bluray am pc abspiele oder von eine
festplatte aus!
danke
Geschrieben: 21 Dez 2009 17:48
Wenn sich an den Daten nichts geändert hat, wirst du keinen
Unterschied feststellen können, da schlichtweg keiner vorliegt - es
ist egal, ob die Inhalte von einem optischen oder magnetischen
Datenträger stammen.
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:38
Gast
okay danke!
also kann ich meine sammlung getrost digitalisieren also auf
festplatte speichern!
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:46

Steeljunkie Extreme
Blu-ray Freak
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Zitat:
Zitat von arne123
okay danke!
also kann ich meine sammlung getrost digitalisieren also auf
festplatte speichern!
Ist halt nur nicht erlaubt.:)
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:51

Gesperrt
Blu-ray Profi
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Zitat:
Zitat von ayk1
Ist halt nur nicht erlaubt.:)
Nicht erlaubt aber auch nicht mit Strafe bewährt.
Das bedeutet: Für sich selbst von originalen Medien Kopien
anzufertigen ist per Gesetzt nicht mit Strafe belegt. Illegal ist
es zwar trotzdem, wird aber vom Staat nicht verfolgt. Rein
theoretisch und hypothetisch könnte natürlich ein Rechteinhaber auf
Schadenersatz klagen, wobei er dann allerdings zunächst den
entstandenen Schaden beziffern müsste, der durch eine private Kopie
entsteht, wenn der Beschuldigte über ein entsprechendes Original
verfügt.
Auf Wunsch kann ich die entsprechende Begründung des
Bundesverfassungsgerichts beibringen.
Gruß
Robert
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:54

Movieprops Collector
Blu-ray Papst
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Bedankte sich 2318 mal.
Wolfschädel hat einen neuen Hobbyraum
Ist doch eine ähnliche Grauzone wie bei einer Sicherheitskopie,die
ich von meinen originalen Audio CDs anfertige,und diese dann im
Auto zu verwenden.
Gruß Karsten
Premium Format aus Überzeugung
Geschrieben: 22 Dez 2009 00:56

Gesperrt
Blu-ray Profi
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Ich weiß, dass die Rechtslage in diesem Bereich äußerst knifflig
und demzufolge sehr umstritten ist.
Die
Ablehnung einer
Verfassungsbeschwerde gegen §95a UrhG vom 18.04.2009
(Az.:
1 BvR 2182/04) durch das
Bundesverfassungsgericht enthält in ihrer Begründung einige sehr
interessante Klarstellungen:
Zitat:
Zitat von Bundesverfassungsgericht
Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG
bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin
grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der
Beschwerdeführer stützt sich allein auf Privatkopien, die ohne
weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist nicht erkennbar,
dass die Einführung der §§ 95a, b UrhG für den
Beschwerdeführer insoweit substantielle Änderungen gebracht
hat.
Zutreffend ist allerdings, dass Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung
eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind,
wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu
machen (Dreyer in HK-UrhR, 2004, § 53 Rn. 12; Schmid/Wirth,
Urheberrechtsgesetz, 2004, § 53 Rn. 4). Damit ist aber
keine Strafandrohung verbunden. Denn § 108 b Abs.
1 letzter Satzeinschub, § 111 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhG nehmen
Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten Gebrauch von
straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus (vgl.
BTDrucks 15/38, S. 29; Schmid/Wirth, a.a.O., Rn. 6; Ernst, CR 2004,
S. 39 ).
Zur Beschaffung von Software im Ausland, die Kopierschutzsysteme
aushebelt, schreibt das Bundesverfassungsgericht in der selben
Ablehnungsbegründung folgendes:
Zitat:
Zitat von Bundesverfassungsgericht
b) Die angegriffenen Regelungen führen zum anderen auch nicht
zu einer faktischen Betroffenheit des Beschwerdeführers etwa der
Gestalt, dass keine geeigneten Kopierwerkzeuge mehr zur Verfügung
ständen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die bei ihm
offensichtlich aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der
Gesetzesänderung noch vorhandenen Werkzeuge nicht auf absehbare
Zeit das Außerkraftsetzen der üblichen Kopierschutzmechanismen
ermöglichen würden (vgl. dazu Stickelbrock, GRUR 2004, S. 736 ).
Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs
beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem
Vortrag tatsächlich möglich und – wenn es zu privaten Zwecken
erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder
mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht.
Fazit:
-
Sich für private, nicht kommerzielle Zwecke Programme im Ausland
zu besorgen, die Kopierschutzverfahren umgehen ist nicht per se
strafbar.
-
Diese zu privaten Zwecken zu verwenden ist ebenfalls nicht
strafbar.
Sonnenklar muss allen aber auch folgendes sein:
-
Solche Kopierprogramme weiter zu verkaufen z.B. bei eBay ist
verboten. Da gibt es bereits ein BGH-Urteil dazu.
-
Auch Werbung für solche Programme ist verboten (das bloße
Erwähnen des Namens eines Programms ist noch keine
Werbung!).
-
Sobald für eine archivierte DVD oder BD kein legal erworbenes
Original vorhanden ist, liegt eine Straftat vor.
Geschrieben: 22 Dez 2009 01:02

Gesperrt
Blu-ray Profi
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Zitat:
Zitat von Wolfschädel
Ist doch eine ähnliche Grauzone wie bei einer Sicherheitskopie,die
ich von meinen originalen Audio CDs anfertige,und diese dann im
Auto zu verwenden.
Das ist noch nicht einmal eine Grauzone, sondern ausdrücklich
erlaubt. :)
Geschrieben: 22 Dez 2009 01:03

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Bedankte sich 2318 mal.
Wolfschädel hat einen neuen Hobbyraum
na dann bin ich ja vollkommen frei von Schuldgefühlen ;)
Gruß Karsten
Premium Format aus Überzeugung
Geschrieben: 22 Dez 2009 01:13

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Musst nur schauen, dass deine Blu Ray oder DVD ohne verlust auf die
Festplatte kommt, d.h. nicht neu codiert wird. Um trotzdem
Speicherplatz einzusparen kann man Tonspuren weglassen, die man nie
benötigt.