hier mal ein Auszug aus dem StGB:
Meines Erachtens sollte der dick markierte Absatz hierfür gelten!
:)
Vielleicht sieht es ja jemand anders, aber ich denke das sollte
kein Problem sein!
§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
[LIST=1]
[*]einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der
unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist,
[*]einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt
ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen
Vereinigung ist,
[*]einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tätig ist, oder
[*]Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland
oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder
in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.[/LIST](2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind
nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die
Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,
der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das
Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“