Geschrieben: 03 Dez 2009 22:23

Blu-ray Starter
Aktivität:
Forenposts: 3
seit 19.11.2009
Pioneer PDP-LX6090H
Epson EH-TW9000W Lightpower Edition
Sony PlayStation 3
Blu-ray Filme:
PS 3 Spiele:
Steelbooks:
13
Mediabooks:
1
zuletzt kommentiert:
Amazon passt Blu-ray
Preise frühzeitig an
bundesweite Media Markt
Aktion an
Casimir Hello :-)
Probiert mal DVDFAB6
Damit funktionieren Blue Rays ebenfalls!
Gruß
Geschrieben: 26 Dez 2009 08:44

Bigscreener
Blu-ray Starter
Aktivität:
Forenposts: 47
Clubposts: 17
seit 01.01.2009
Pioneer PDP-5000EX
Sony VPL-VW95ES
OPPO Digital OPPO BDP-93EU
Bedankte sich 3 mal.
Erhielt 5 Danke für 3 Beiträge
Die besten Brennergebnisse erzieht man mit ImgBurn:D
Mein Heimkino:
Sony VPL-VPL VW95ES-Alphaluxx 2, 5 Meter breit 16:9-Oppo
BDP-93-Pioneer SC-LX83-Pioneer PDP Jamo D600 THX Ultra
2-Silverstone HTPC
Geschrieben: 26 Dez 2009 09:13

Gesperrt
Blu-ray Profi
Aktivität:
Ich hatte an anderer Stelle im Forum schon darauf aufmerksam
gemacht, dass von einem absoluten Kopierverbot nicht die Rede sein
kann.
Eigentlich ist dieser Thread hier ja der richtige Platz für diese
Information, also platziere ich den Text hier einfach noch
einmal:
Ich weiß, dass die Rechtslage in diesem Bereich äußerst knifflig
und demzufolge sehr umstritten ist.
Die
Ablehnung einer
Verfassungsbeschwerde gegen §95a UrhG vom 18.04.2009
(Az.:
1 BvR 2182/04) durch das
Bundesverfassungsgericht enthält in ihrer Begründung einige sehr
interessante Klarstellungen:
Zitat:
Zitat von Bundesverfassungsgericht
Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG
bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin
grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der
Beschwerdeführer stützt sich allein auf Privatkopien, die ohne
weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist nicht erkennbar,
dass die Einführung der §§ 95a, b UrhG für den
Beschwerdeführer insoweit substantielle Änderungen gebracht
hat.
Zutreffend ist allerdings, dass Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung
eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind,
wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu
machen (Dreyer in HK-UrhR, 2004, § 53 Rn. 12; Schmid/Wirth,
Urheberrechtsgesetz, 2004, § 53 Rn. 4). Damit ist aber
keine Strafandrohung verbunden. Denn § 108 b Abs.
1 letzter Satzeinschub, § 111 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhG
nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten
Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen
aus (vgl. BTDrucks 15/38, S. 29; Schmid/Wirth, a.a.O.,
Rn. 6; Ernst, CR 2004, S. 39 ).
Zur Beschaffung von Software im Ausland, die Kopierschutzsysteme
aushebelt, schreibt das Bundesverfassungsgericht in der selben
Ablehnungsbegründung folgendes:
Zitat:
Zitat von
Bundesverfassungsgericht
b) Die angegriffenen Regelungen führen zum anderen auch
nicht zu einer faktischen Betroffenheit des Beschwerdeführers etwa
der Gestalt, dass keine geeigneten Kopierwerkzeuge mehr zur
Verfügung ständen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die bei ihm
offensichtlich aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der
Gesetzesänderung noch vorhandenen Werkzeuge nicht auf absehbare
Zeit das Außerkraftsetzen der üblichen Kopierschutzmechanismen
ermöglichen würden (vgl. dazu Stickelbrock, GRUR 2004, S. 736 ).
Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs
beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem
Vortrag tatsächlich möglich und – wenn es zu privaten Zwecken
erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder
mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht.
Fazit:
-
Sich für private, nicht kommerzielle Zwecke Programme im Ausland
zu besorgen, die Kopierschutzverfahren umgehen ist nicht per se
strafbar.
-
Diese zu privaten Zwecken zu verwenden ist ebenfalls nicht
strafbar.
Sonnenklar muss allen aber auch folgendes sein:
-
Solche Kopierprogramme weiter zu verkaufen z.B. bei eBay ist
verboten. Da gibt es bereits ein BGH-Urteil dazu.
-
Auch Werbung für solche Programme ist verboten (das bloße
Erwähnen des Namens eines Programms ist noch keine
Werbung!).
-
Sobald für eine archivierte DVD oder BD kein legal erworbenes
Original vorhanden ist, liegt eine Straftat vor.
Geschrieben: 26 Dez 2009 09:43
ich finde es ganz toll, dass du hier eine so tolle aufklärung
schaffst bei einem doch sehr sensiblen thema.
wirklich toll. leider kann ich mich nur einmal pro beitrag
bedanken! :thumb::thumb:
Geschrieben: 26 Dez 2009 17:59

Amaray Freak
Blu-ray Profi
Aktivität:
Jup, finde ich auch sehr gut erklärt, daher ein fettes DANKE!
Für den o.g. Inhalt haftet:
Sven 
"Regel Nr. 1: Der Doktor
lügt!"
Docotor Who
Geschrieben: 08 Jan 2010 09:41
Zitat:
Zitat von bobx1
falls ihr sicherheitskopien von BD,s anlegen wollt - habe ich die
folgende erfahrung gemacht:
BD kopie (1:1) mit Toast Titanium - läuft auf PS3 und
BD-Player
(gibts nur für Mac-OS (Apple))
hier benötigt man nicht mal einen kopierschutz killer (wie
anydvd)
den mac ist der kopierschutz "voll egal"
grüße :) bobx1
Welche Toast Version (ich hab 8)?
Welcher Brenner?