Zitat:
Zitat von amunRe
Das siehst du Falsch, hier kleiner ausschnitt.
qelle:
computer.t-online.de/
Ein Händler ist jedoch nicht grundsätzlich und immer an einen zu
niedrig ausgelobten Preis gebunden. So stellte der
Bundesgerichtshof bereits 2005 in einem Urteil (BGH, 26.01.2005,
Az: VIII ZR 79/04) fest: Ist eine Preisangabe nur aufgrund eines
Irrtums oder eines technischen Fehlers zu niedrig, ist der Händler
nicht zur Abgabe der Ware zu dem fehlerhaften Preis verpflichtet.
Sollte die Ware bereits zu dem falschen Preis geliefert worden
sein, darf er die Ware entweder zurückfordern oder den
tatsächlichen Preis dafür verlangen.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass erstmal ein wirksamer
Kaufvertrag geschlossen wurde. Diesen hat der Versandhändler dann
aber wirksam wegen eines Irrtums angefochten.
Aus dem Urteil,
hier abrufbar:
Zitat:
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den
Kauf eines Notebooks zu dem auf der Internetseite der Klägerin
angegebenen Preis von 245 EUR zustande gekommen. [...] Entgegen der
Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der
Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung
berechtigenden Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB.
edit: durch die Anfechtung ist der Kaufvertrag rückwirkend nichtig,
mit der Folge, dass der Käufer das Notebook rausrücken
musste.
Dass der Käufer auch den Originalpreis zahlen kann, um das Gerät zu
behalten, liegt nicht in seinem Ermessen. Es handelt sich dann um
den Abschluss eines neuen Kaufvertrags. Der Händler kann einen
neuen Vertrag schließen, er kann aber auch die Rückübereignung
verlangen (auch wenn das wirtschaftlich unsinnig wäre, wenn der
Käufer bereit ist, den höheren Preis zu bezahlen).
Nothing in this world, that's worth having, comes
easy!