Falsch, sie werben damit, also müssen sie auch. Klar kann man sich
immer an Kleinigkeiten festhalten oder Klauseln offen lassen, aber
wenn ausdrücklich damit geworben wird, kann man nicht einfach ohne
Begründung sagen, 'nein, in Ihrem Fall gilt das nicht.'
Mit 'freiwillig' meinte ich die Zusage, diese Rücknahme anzubieten,
anders, als bei Internetbestellungen, wo das Fernabsatzgesetz diese
Rücknahmeregelung vorschreibt.
Wenn man sie allerdings
getroffen hat, gilt sie auch. So eine ausdrückliche Aussage wird
quasi Bestandteil des Rechtsgeschäftes, welches
ohne ja
vielleicht nie zustande gekommen wäre.
YODA: Dunkel die andere Seite ist, sehr
dunkel
OBIWAN: Mecker nicht, Du hast Deinen Toast selber verbrennen
lassen!