Geschrieben: 27 Nov 2011 21:27
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Die Willenserklärung kann er ganz leicht durch einen
Erklärungsirrtum anfechten und somit ist der Kaufvertrag nichtig.
Danach musst du rechtlich gegen ihn vorgehen. Wie es da aussieht,
kann keiner sagen.
hi
Geschrieben: 27 Nov 2011 21:38
Gast
Jupp, hab ich auch grad gelesen. Allerdings ist der
Erklärungsirrtum auf z.B. Verschreiben bezogen. Da verschreibt der
sich mit nem einstelligen Kaufpreis bei normalerweise drei Stellen
und dann noch in sechs Ausführungen des Artikels?
Vermutlich hätte man da echte Chancen mit ner Klage, obwohl sich
das bei dem Streitwert niemals lohnt.
Geschrieben: 27 Nov 2011 21:44
Darf ich mal (unabhängig von der rechtlichen Beurteilung) fragen,
weshalb hier aus einem offensichtlichen Fehler seitens des
Drittanbieters Kapital geschlagen werden soll?
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Geschrieben: 27 Nov 2011 22:05
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