Zitat:
Zitat von Acme
Um hier nur mal kurz die rechtliche Seite aufzuzeigen. Der Händler
ist erstmal nicht verpflichtet das Gerät zurückzunehmen und die
gesammte Summe auszuzahlen, es ist so das er bis zu dreimal
nachbessern darf, sprich: er das Gerät reparieren (lassen) muss.
Erst danach besteht das recht auf Wandlung des Vertrages.
Von daher hätte ich mich auch nicht auf eine Teilsumme, wie in
deinem Fall, eingelassen sondern wie du schon sagtest auf ein
einwandfreis Gerät bestanden.
Nicht ganz so richtig ;)
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des
§ 439 BGB - die
Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten
vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art
möglich.
Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in
der Rechtssprache:
Nachlieferung, also ein
Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der
Rechtssprache:
Nachbesserung, beispielsweise eine
Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt
grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine
vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist prinzipiell zwar
möglich, die Praxis des Einschickens an den Hersteller aber, welche
gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt
ist, an sich nicht statthaft,
soweit der Käufer eine
Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache
ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu
entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf
der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und
macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten
eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas
anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht
möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs.
3 S. 1 BGB).
Der Mensch wächst
mit seinen Problemen! Hier bin ich.
(Eigenzitat)