"Ja, im Prinzip ist das so, aber die Annahme des Angebots müsste
Gerichtsfest beweisbar sein, was durch eine simple PN auf keinen
Fall gewährleistet ist. Ich wollte damit die Anbieter davor
bewahren, zu früh zu klagen, denn im Gerichtsverfahren müsste die
Annahme des Angebots belegt werden. Eine PN ist aber keine vor
Gericht anerkannte Urkunde!"
Ich weiß nicht, was du für anwaltschaftliche Erfahrungen hast. Ich
bin Volljurist und seit 30 Jahren im Geschäft. Ich will dich nicht
schlecht machen, aber es stimmt halt manches nicht. Z.B. hier: Ein
Vertrag kann ja auch mündlich zustandekommen. Das ist eine reine
Beweisfrage. Ich sehe hier eigentlich kein Problem, das
Zustandekommen eines Vertrags zu beweisen. Aber bekannt ist ja auch
der Spruch: zwei Juristen, drei Meinungen. Das gilt erst recht.
wenn sich ein Nichtjurist juristisch betätigt.
"Der Mahnbescheid ergeht nicht vom Gericht, sondern wird lediglich
durch das Gericht zugestellt. Zum einem gerichtlichen Verfahren
kommt es nur im Falle des Widerspruchs oder der Vollstreckung des
Titels."
Sorry, hier ist klar festzuhalten, daß das Mahnverfahren insgesamt
ein gerichtliches Verfahren ist.
"Die Höhe der Gerichtsgebühren für eine Fordeung von z.B. 15,00 €
betragen 23,00 € und können ohne weiteres, zusammen mit den Kosten
für den Mahnbescheidvordruck (1,00 €) auf die einzutreibende
Forderung aufgeschlagen werden."
Das ist die Mahnbescheidsgebühr. Für die Klage mußt du im
günstigsten Fall insgesamt 75 Euro an Gerichtskosten aufwenden, die
du natürlich zugesprochen bekommst, wenn du gewinnst. Nur die Klage
zu gewinnen, bedeutet nicht, das Geld zu erhalten.
"Es geht hier aquch nicht daqrum, ob sich etwas "rentiert". Wenn
jemand Ware bekommenhat, muss er auch bezahlen. So einfach ist das.
Eine Gesamtforderung von 39,00 € (BD + Gerichtsgebühren + Formular)
lässt sich in der Regel ohne weiteres eintreiben, denn im
Vollstreckungsverfahren wären die einzigen Alternativen die Abgabe
der Eidestattlichen Versicherung oder auch Erzwingungshaft. Für so
eine geringe Fordeurng wird niemand sich diese Probleme
aufhalsen.
Und, ja, ich weiß, dass die Entsendung des Gerichtsvollziehers noch
diesen Kosten hinzuzurechnen ist."
Na, da habe ich komplett andere Erfahrungen wegen der Beitreibung.
Es gibt ja auch den Fall, daß einer geschäftlich tätig wird. der
die EV schon abgegeben hat. Bei so kleinen Beträgen wirst du ihm
dabei in der Regel auch nicht mal Betrug nachweisen können.
"Ein Unding finde ich es, wenn Du jemandem einfach so davon
abrätst, seine Ansprüche durchzusetzen, nur weil Du annimmst, es
wäre von vornherein aussichtslos, was es definitiv nicht
ist."
Ich rate nur, es sich genau zu überlegen, ob man geringe
Forderungen gerichtlich verfolgt. Ich jedenfalls würde das bei z.B.
15 € nur dann tun, wenn ich Anhaltspunkte habe, daß wirklichwas zu
holen ist (z.B. größere Sammlung dokumentiert). Ich will hier aber
niemanden davon abhalten.
Das Ganze braucht man auch nicht zu emotionalisieren. Für die
"Ganzunrichtigkeiten" entschuldige ich mich, wenn dich das
getroffen hat. Aber beispielsweise (Mail 152) war sicher die
Aussage unrichtig, wer einen Einspruch gegen den MB einlege, müsse
als erster begründen. Im Mail 147 behauptest du, ein MB könne auch
zur Erzwingung einer Lieferung genutzt werden. Auch das ist falsch.
Das Mahnbescheidsverfahren geht nur in Geldsachen (§ 688 I
ZPO)
Ich glaube aber. damit sollte diese Auseinandersetzung beendet
sein.
Ciao
Theo