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Neuer Marktplatz - Der Fragen und Antworten Thread

Gestartet: 12 Okt 2009 22:43 - 1249 Antworten

Dieses Thema wurde geschlossen.

Wissenswertes




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Geschrieben: 30 Okt 2009 18:31

theodolfo

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Ich habe eine Frage: Ich habe gerade bewertet und dabei aus Versehen nach Ausfüllen des Textes die Bewertung losgeschickt, ohne die Vorgabe von neutral auf positiv zu setzen. Kann ich das korrigieren?
Geschrieben: 30 Okt 2009 20:48

RobertKuhlmann

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Zitat:
Zitat von theodolfo
Hier und auch bei späteren Mails von dir gibt es doch eine Reihe von Halb- oder Ganzunrichtigkeiten, die korrigiert werden sollten.

Wenn Du so etwas behauptest, dann benenne bitte auch konkret, welche "Fehler" da vorliegen sollen.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme des Angebots zustande, egal ob gegenüber einem Privatmann oder einem Gewerbetreibenden. Hier erfolgt dies in der Regel, wenn der Anbieter die Kaufanfrage bestätigt.

Ist das der Fall, ist der Käufer zur Zahlung verpflichtet. Dieser Anspruch kann eingeklagt werden.

Ja, im Prinzip ist das so, aber die Annahme des Angebots müsste Gerichtsfest beweisbar sein, was durch eine simple PN auf keinen Fall gewährleistet ist. Ich wollte damit die Anbieter davor bewahren, zu früh zu klagen, denn im Gerichtsverfahren müsste die Annahme des Angebots belegt werden. Eine PN ist aber keine vor Gericht anerkannte Urkunde!

Eine Besonderheit gilt beim Einkauf beim Gewerblichen. Hier gilt das Fernabsatz-Gesetz mit seinen Widerrufsmöglichkeiten.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Das Mahnbescheidsverfahren ist komplett ein gerichtliches Verfahren. Es zerfällt in zwei Teile, nämlich in den Antrag auf Mahnbescheid und den Antrag auf Vollstreckungsbescheid. Der Ablauf ist in etwa so, wie du das geschildert hast. Erst wenn der Vollstreckungsbescheid durch ist, hast du einen Titel, den du vollstrecken kannst.

Der Mahnbescheid ergeht nicht vom Gericht, sondern wird lediglich durch das Gericht zugestellt. Zum einem gerichtlichen Verfahren kommt es nur im Falle des Widerspruchs oder der Vollstreckung des Titels.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Ein Widerspruch oder Einspruch muß nicht begründet werden. Wenn so einer kommt, muß der Antragsteller im Klageverfahren seinen Anspruch begründen. Dabei sind dann auch schon die vollen (drei) Gerichtsgebühren fällig. Die sind sicher höher als der Preis einer normalen BD.
Die Höhe der Gerichtsgebühren für eine Forderung von z.B. 15,00 € betragen 23,00 € und können ohne weiteres, zusammen mit den Kosten für den Mahnbescheidsvordruck (1,00 €) auf die einzutreibende Forderung aufgeschlagen werden.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Damit kommen wir zur Hauptfrage: Ob sich das alles rentiert. Ich kann es eigentlich nicht empfehlen, insbesondere dann nicht, wenn die Ware noch nicht versandt ist. Ihr wißt ja nicht, ob der Käufer Geld hat. Es nützt der schönste Titel nichts, wenn er nicht vollstreckbar ist. Dann habt ihr dem schlechten Geld noch gutes nachgeworfen.
Genau das hatte ich doch geschrieben. Solange die Ware oder das Geld noch nicht den Besitzer gewechselt haben, ist ein Mahnverfahren in der Regel nicht erforderlich und auch nicht zu empfehlen.
Es geht hier auch nicht darum, ob sich etwas "rentiert". Wenn jemand Ware bekommen hat, muss er auch bezahlen. So einfach ist das. Eine Gesamtforderung von 39,00 € (BD + Gerichtsgebühren + Formular) lässt sich in der Regel ohne weiteres eintreiben, denn im Vollstreckungsverfahren wären die einzigen Alternativen die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder auch Erzwingungshaft. Für so eine geringe Forderung wird niemand sich diese Probleme aufhalsen.
Und, ja, ich weiß, dass die Entsendung des Gerichtsvollziehers noch diesen Kosten hinzuzurechnen ist.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Das mit der Strafanzeige halte ich auch für keine so tolle Idee. Was für ein Straftatbestand soll denn erfüllt sein, wenn der Käufer die Ware nicht abnimmt? Betrug erfordert unter anderem eine Vermögensverschiebung; daran fehlt es. Unsinnig ist eine Anzeige insbesondere, wenn ihr nur einen Namen, aber keine Adresse habt. So eine Anzeige interessiert auch keine Staatsanwaltschaft. Also: spart euch die Mühe!
Ich kann mich diesem Aufruf nicht anschließen. Was für eine Rechtsauffassung soll das denn sein? Auch über die Erfordernis der Adressenermittlung hatte ich korrekt geschrieben!

Bevor Du hier über jemanden behauptest, er hätte "falsche Behauptungen" aufgestellt oder schlechte Ratschläge gegeben, lies den beanstandeten Text bitte sorgfältiger durch.

Ein Unding finde ich es, wenn Du jemandem einfach so davon abrätst, seine Ansprüche durchzusetzen, nur weil Du annimmst, es wäre von vornherein aussichtslos, was es definitiv nicht ist.

Ich finde solche Posts, wie Du sie da losgelassen hast sehr ärgerlich.

Gruß
Robert
Geschrieben: 30 Okt 2009 22:58

theodolfo

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"Ja, im Prinzip ist das so, aber die Annahme des Angebots müsste Gerichtsfest beweisbar sein, was durch eine simple PN auf keinen Fall gewährleistet ist. Ich wollte damit die Anbieter davor bewahren, zu früh zu klagen, denn im Gerichtsverfahren müsste die Annahme des Angebots belegt werden. Eine PN ist aber keine vor Gericht anerkannte Urkunde!"

Ich weiß nicht, was du für anwaltschaftliche Erfahrungen hast. Ich bin Volljurist und seit 30 Jahren im Geschäft. Ich will dich nicht schlecht machen, aber es stimmt halt manches nicht. Z.B. hier: Ein Vertrag kann ja auch mündlich zustandekommen. Das ist eine reine Beweisfrage. Ich sehe hier eigentlich kein Problem, das Zustandekommen eines Vertrags zu beweisen. Aber bekannt ist ja auch der Spruch: zwei Juristen, drei Meinungen. Das gilt erst recht. wenn sich ein Nichtjurist juristisch betätigt.

"Der Mahnbescheid ergeht nicht vom Gericht, sondern wird lediglich durch das Gericht zugestellt. Zum einem gerichtlichen Verfahren kommt es nur im Falle des Widerspruchs oder der Vollstreckung des Titels."

Sorry, hier ist klar festzuhalten, daß das Mahnverfahren insgesamt ein gerichtliches Verfahren ist.

"Die Höhe der Gerichtsgebühren für eine Fordeung von z.B. 15,00 € betragen 23,00 € und können ohne weiteres, zusammen mit den Kosten für den Mahnbescheidvordruck (1,00 €) auf die einzutreibende Forderung aufgeschlagen werden."

Das ist die Mahnbescheidsgebühr. Für die Klage mußt du im günstigsten Fall insgesamt 75 Euro an Gerichtskosten aufwenden, die du natürlich zugesprochen bekommst, wenn du gewinnst. Nur die Klage zu gewinnen, bedeutet nicht, das Geld zu erhalten.

"Es geht hier aquch nicht daqrum, ob sich etwas "rentiert". Wenn jemand Ware bekommenhat, muss er auch bezahlen. So einfach ist das. Eine Gesamtforderung von 39,00 € (BD + Gerichtsgebühren + Formular) lässt sich in der Regel ohne weiteres eintreiben, denn im Vollstreckungsverfahren wären die einzigen Alternativen die Abgabe der Eidestattlichen Versicherung oder auch Erzwingungshaft. Für so eine geringe Fordeurng wird niemand sich diese Probleme aufhalsen.
Und, ja, ich weiß, dass die Entsendung des Gerichtsvollziehers noch diesen Kosten hinzuzurechnen ist."

Na, da habe ich komplett andere Erfahrungen wegen der Beitreibung. Es gibt ja auch den Fall, daß einer geschäftlich tätig wird. der die EV schon abgegeben hat. Bei so kleinen Beträgen wirst du ihm dabei in der Regel auch nicht mal Betrug nachweisen können.

"Ein Unding finde ich es, wenn Du jemandem einfach so davon abrätst, seine Ansprüche durchzusetzen, nur weil Du annimmst, es wäre von vornherein aussichtslos, was es definitiv nicht ist."

Ich rate nur, es sich genau zu überlegen, ob man geringe Forderungen gerichtlich verfolgt. Ich jedenfalls würde das bei z.B. 15 € nur dann tun, wenn ich Anhaltspunkte habe, daß wirklichwas zu holen ist (z.B. größere Sammlung dokumentiert). Ich will hier aber niemanden davon abhalten.

Das Ganze braucht man auch nicht zu emotionalisieren. Für die "Ganzunrichtigkeiten" entschuldige ich mich, wenn dich das getroffen hat. Aber beispielsweise (Mail 152) war sicher die Aussage unrichtig, wer einen Einspruch gegen den MB einlege, müsse als erster begründen. Im Mail 147 behauptest du, ein MB könne auch zur Erzwingung einer Lieferung genutzt werden. Auch das ist falsch. Das Mahnbescheidsverfahren geht nur in Geldsachen (§ 688 I ZPO)

Ich glaube aber. damit sollte diese Auseinandersetzung beendet sein.

Ciao
Theo
Geschrieben: 31 Okt 2009 09:14

RobertKuhlmann

Avatar RobertKuhlmann

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Zitat:
Zitat von theodolfo
Ich weiß nicht, was du für anwaltschaftliche Erfahrungen hast. Ich bin Volljurist und seit 30 Jahren im Geschäft.
Ich habe genügend Mahnverfahren selbst betrieben, sowohl als Gläubiger, als auch als Schuldner.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Ich will dich nicht schlecht machen, aber es stimmt halt manches nicht. Z.B. hier: Ein Vertrag kann ja auch mündlich zustandekommen. Das ist eine reine Beweisfrage. Ich sehe hier eigentlich kein Problem, das Zustandekommen eines Vertrags zu beweisen. Aber bekannt ist ja auch der Spruch: zwei Juristen, drei Meinungen. Das gilt erst recht. wenn sich ein Nichtjurist juristisch betätigt.

Ob die Erbringung des "Beweises" (gemeint ist hier wohl der PN-Verkehr) erfolgreich ist, hängt sehr vom Richter und vom Anwalt des Schuldners ab. Natürlich ist mir bekannt, dass ein Vertrag auch mündlich zustande kommen kann. Trotzdem muss sein Zustandekommen erst einmal bewiesen werden.
"Juristisch betätigen" tun wir uns alle jeden Tag, auch wir "Nichtjuristen". Nur eben nicht vor Gericht (es sei denn etwas ist mächtig schiefgelaufen). ;)

Zitat:
Zitat von theodolfo
Sorry, hier ist klar festzuhalten, daß das Mahnverfahren insgesamt ein gerichtliches Verfahren ist.

Der Mahnbescheid wird ungeprüft durch das Gericht dem Schuldner zugestellt. Mehr wollte ich damit nicht sagen. Wer also einen Mahnbescheid erhält, braucht nicht davon auszugehen, dass die Forderung auch berechtigt ist, oder gar vom Gericht geprüft wurde. Auch der Vollstreckungsbescheid ergeht ohne Prüfung der Forderung durch das Gericht.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Das ist die Mahnbescheidsgebühr. Für die Klage mußt du im günstigsten Fall insgesamt 75 Euro an Gerichtskosten aufwenden, die du natürlich zugesprochen bekommst, wenn du gewinnst. Nur die Klage zu gewinnen, bedeutet nicht, das Geld zu erhalten.

Das dürfte jedem klar sein. Aber seit wann vermuten wir hinter jedem Käufer jemanden, der die EV abgegeben hat und dann auch noch betrügt?

Zitat:
Zitat von theodolfo
Na, da habe ich komplett andere Erfahrungen wegen der Beitreibung. Es gibt ja auch den Fall, daß einer geschäftlich tätig wird. der die EV schon abgegeben hat. Bei so kleinen Beträgen wirst du ihm dabei in der Regel auch nicht mal Betrug nachweisen können.

Nur, weil jemand eine EV abgegeben hat, "schützt" ihn das nicht vor Vollstreckungsversuchen. Nur so als Anmerkung.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Ich rate nur, es sich genau zu überlegen, ob man geringe Forderungen gerichtlich verfolgt. Ich jedenfalls würde das bei z.B. 15 € nur dann tun, wenn ich Anhaltspunkte habe, daß wirklichwas zu holen ist (z.B. größere Sammlung dokumentiert). Ich will hier aber niemanden davon abhalten.

Bei bluray-disc.de habe ich ja sogar Einblick, ob derjenige ein Heimkino oder eine Filmsammlung besitzt. Da ist ein erfolgreiche Vollstreckung zumindest wahrscheinlich.

Zitat:
Zitat von theodolfo
...Aber beispielsweise (Mail 152) war sicher die Aussage unrichtig, wer einen Einspruch gegen den MB einlege, müsse als erster begründen. Im Mail 147 behauptest du, ein MB könne auch zur Erzwingung einer Lieferung genutzt werden. Auch das ist falsch. Das Mahnbescheidsverfahren geht nur in Geldsachen (§ 688 I ZPO)

Das stimmt. Da habe ich ich geirrt.

Zitat:
Zitat von theodolfo
Ich glaube aber. damit sollte diese Auseinandersetzung beendet sein.

Wenn man sich schon nicht mehr mit Juristen streiten kann, mit wem dann sonst? :rofl:

Nix für ungut.

Gruß
Robert
Geschrieben: 31 Okt 2009 09:55

theodolfo

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Wenn man sich schon nicht mehr mit Juristen streiten kann, mit wem dann sonst? :rofl:

Nix für ungut.

Gruß
Robert[/quote]

Das ist ein guter Abschluß! Ein bißchen Streiten schadet nicht. Ich wünsche dir ein schönes Wochenende!

Ciao
Theo
Geschrieben: 31 Okt 2009 11:34

Nathan Drake

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Kann es sein, dass beim Marktplatz die Sortierung nach "neu eingestellt" nicht funktioniert?
Bekomme seit Tagen immer Resident Evil 2+3 zuerst angezeigt ;).
Geschrieben: 31 Okt 2009 15:15

Rolfi

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Ich finde es schade, daß im neuen Marktplatz der persönliche Kontakt verloren geht und man nicht begründen kann, warum man abgelehnt hat.
Daher schreibe ich nach einer Ablehnung dem betreffenden Member eine separate PM und erläutere die Gründe.
Wäre es nicht machbar, daß man dies im Marktplatz, nach der Ablehnung direkt in ein Textfeld eingeben kann und dies absendet ?
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Geschrieben: 31 Okt 2009 16:01

Gast

Ich möchte Brütal Legend PS3 zu meiner Suchliste hinzufügen. Wenn ich auf "zur SL hinzufügen" gehe, meldet er das Spiel ist zu meiner SL hinzugefügt. Im Marktplatz taucht es aber nicht auf. Wer kann mir da bitte helfen ? Danke im voraus !
Geschrieben: 31 Okt 2009 16:15

Bob Lee

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Ich möchte Brütal Legend PS3 zu meiner Suchliste hinzufügen. Wenn ich auf "zur SL hinzufügen" gehe, meldet er das Spiel ist zu meiner SL hinzugefügt. Im Marktplatz taucht es aber nicht auf. Wer kann mir da bitte helfen ? Danke im voraus

Das funktiniert für BluRays auch nicht mehr. Leider :confused:. Das kannst Du nur über

- mein Markplatz,
- sucht,
- auf einen beleibigen Titel in deine Suchliste gehen,
- bearbeiten,
- eigene Artikel Einstellen,
- Kategorie wählen (also PS/3),
- Spiel wählen (Suchtext eingeben)
- und am Schluß auf Artikel einstellen.


Die Frage, ob es sonst einen Weg gibt, können nur die Programmierer beantworten. Unter "einfach" verstehe ich etwas anderes ;)

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Geschrieben: 31 Okt 2009 16:26

Bob Lee

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Wenn man draufklickt wird man feststellen, das es hier auch nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

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