Zitat:
Zitat von RobertKuhlmann
Die Kaufanfrage aufgrund eines Angebots von Dir entspricht dem
Zustandekommen eines Kaufvertrags. Wenn Du nachweisen kannst, dass
der "Käufer" die BD auch kaufen wollte (z.B. über die entsprechende
PN hier) und Du seine Adresse kennst, kannst Du die Bezahlung ohne
weiteres erzwingen:
1. Mahnbescheid-Vordruck im Schreibwarenhandel kaufen (ca,
1,50€)
2. Mahnbescheid ausfüllen. Die Adresse des Abnehmers sollte ja
bekannt sein.
3. Gerichtsmarken in der erforderlichen Höhe beim Amtsericht kaufen
(wie das geht steht in der Anleitung zum MB-Formular).
4. Den mit Gerichtsmarken versehenen Mahnbescheid in der
Verteilerstelle des Gerichts abgeben.
Dazu ist kein Anwalt erforderlich. Das kann jeder selbst machen,
der sich zutraut, die Ausfüllanleitung des Mahnbescheidformulars zu
lesen.
In der Folge kann der Gemahnte dem Anspruch widersprechen.
Dann kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, für das man sich
dann doch einen Anwalt nehmen sollte. In der Regel genügt aber das
normale außergerichtliche Mahnverfahren. Die Frist für einen
Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch den Gemahnten beträgt 14
Tage.
Zur Erläuterung:
Der Mahnbescheid wird lediglich durch das Gericht zugestellt. Das
bedeutet nicht, dass das Gericht auch den im Mahnbescheid geltend
gemachten Anspruch stützt. Diese Prüfung erfolgt erst im
gerichtlichen Mahnverfahren, wenn also gegen den Mahnbescheid
Widerspruch eingelegt wird.
Welche Probleme kann es geben?
Wenn die Lieferadresse des Käufers keine ladungsfähige Adresse ist,
kann man beim Einwohnermeldeamt eine Adressermittlung durchführen
lassen. Das kostet Gebühren, liefert aber im Gegenzug die
gerichtsfähige Adresse. Die entstandenen Gebühren kann man zusammen
mit der strittigen Forderung direkt im Mahnbescheid geltend machen
(und natürlich auch die Kosten für die Gerichtsmarken und den
Vordruck, nicht allerdings die Fahrtkosten zum Amtsgericht).
Sollte sich die richtige Adresse des Käufers nicht ermitteln
lassen, sofort Anzeige erstatten wegen Betrugs.
Gruß
Robert
Hier und auch bei späteren Mails von dir gibt es doch eine Reihe
von Halb- oder Ganzunrichtigkeiten, die korrigiert werden
sollten.
Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme des Angebots zustande, egal
ob gegenüber einem Privatmann oder einem Gewerbetreibenden. Hier
erfolgt dies in der Regel, wenn der Anbieter die Kaufanfrage
bestätigt.
Ist das der Fall, ist der Käufer zur Zahlung verpflichtet. Dieser
Anspruch kann eingeklagt werden.
Eine Besonderheit gilt beim Einkauf beim Gewerblichen. Hier gilt
das Fernabsatz-Gesetz mit seinen Widerrufsmöglichkeiten.
Das Mahnbescheidsverfahren ist komplett ein gerichtliches
Verfahren. Es zerfällt in zwei Teile, nämlich in den Antrag auf
Mahnbescheid und den Antrag auf Vollstreckungsbescheid. Der Ablauf
ist in etwa so, wie du das geschildert hast. Erst wenn der
Vollstreckungsbescheid durch ist, hast du einen Titel, den du
vollstrecken kannst.
Ein Widerspruch oder Einspruch muß nicht begründet werden. Wenn so
einer kommt, muß der
Antragsteller im Klageverfahren seinen
Anspruch begründen. Dabei sind dann auch schon die vollen (drei)
Gerichtsgebühren fällig. Die sind sicher höher als der Preis einer
normalen BD.
Damit kommen wir zur Hauptfrage: Ob sich das alles rentiert. Ich
kann es eigentlich nicht empfehlen, insbesondere dann nicht, wenn
die Ware noch nicht versandt ist. Ihr wißt ja nicht, ob der Käufer
Geld hat. Es nützt der schönste Titel nichts, wenn er nicht
vollstreckbar ist. Dann habt ihr dem schlechten Geld noch gutes
nachgeworfen.
Das mit der Strafanzeige halte ich auch für keine so tolle Idee.
Was für ein Straftatbestand soll denn erfüllt sein, wenn der Käufer
die Ware nicht abnimmt? Betrug erfordert unter anderem eine
Vermögensverschiebung; daran fehlt es. Unsinnig ist eine Anzeige
insbesondere, wenn ihr nur einen Namen, aber keine Adresse habt. So
eine Anzeige interessiert auch keine Staatsanwaltschaft. Also:
spart euch die Mühe!