Tücken des Widerrufsrechts nach dem
Fernabsatzgesetz (a.F.) / den §§ 312 b ff BGB1. Einleitung
Für e-commerce ist sowohl auf Seiten des Verbrauchers wie auch auf
Seiten des Gewerbetreibenden eine genaue Kenntnis des
Widerrufs-
und Rückgaberechts nach Fernabsatzgesetz unablässig.
Diese Regelung, die früher in einem eigenen Gesetz, dem
Fernabsatzgesetz, geregelt waren, sind nunmehr durch die
Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit
aufgenommen worden und finden sich dort nunmehr in den §§ 312b
-312d BGB.
2. Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?
Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelungen ist, das es sich
um Fernabsatzverträge handelt. Fernabsatzverträge sind gemäß § 312b
BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder die Überbringung von
Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Hierzu gehört nicht
nur der e-commerce über das Internet sondern auch Telefonverkauf,
e-Mail sowie Versandhauskataloge.
Grundsätzlich finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß
§ 312b III BGB unter anderem keine Anwendung auf Verträge über die
Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs die am Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz des Verbrauchers vom Unternehmen im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (§ 312b III Nr. 5
BGB).
Hierzu zählt beispielsweise der Pizzaservice oder
Lebensmitteldiscounter, der direkt am Wohnort ausliefert. Als
Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs sind solche Gegenstände
gemeint, die regelmäßig im Supermarkt erhältlich sind. Wer sich
daher im Internet exquisite Haushaltsgegenstände bestellt, die
nicht zum täglichen Bedarf gehören, kann somit die Regelung des
Fernabsatzgesetzes für sich in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist
ferner, dass der Unternehmer die Auslieferung selbst vornehmen und
organisieren muss. Eine Zusendung durch die Post, wie sie beim
Pizzaservice nur selten vorgenommen wird, schließt daher die
Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetztes nicht aus.
Gemäß § 312b III Nr. 6 BGB ist das Fernabsatzgesetz auch für die
die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer sich bei
Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen. Hier drunter kann beispielsweise ein
Partyservice fallen.
3. Wann findet trotz Vorliegen eines Fernabsatzvertrages
diese Regelung keine Anwendung?
Die Unterrichtungspflicht nach § 312c BGB wie auch das Widerrufs-
und Rückgaberecht gemäß § 312d BGB gelten nur dann, wenn die
Verträge durch einen Verbraucher geschlossen werden.
Die Definition des Verbrauchers im BGB ist relativ neu in § 13 BGB
geregelt. Demzufolge ist Verbraucher jede natürliche Person, die
ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Das Geschäft selbst muss vom Verbraucher
zu einem privaten Zweck vorgenommen worden sein. Eine gewerbliche
Tätigkeit im Sinne des § 13 BGB ist nur dann gegeben, wenn der
Verbraucher selbständige berufliche Zwecke verfolgt. Daher ist
jemand auch Verbraucher, wenn er als Arbeitnehmer Arbeitskleidung
oder einen PKW für die Fahrt zur Arbeit kauft. Auch Existenzgründer
sind bis zum Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit noch
Verbraucher. Wenn ein Geschäft sowohl beide Komponenten, d.h. eine
gewerbliche, wie auch eine private enthält, ist entscheidend,
welche Benutzung überwiegt, wie beispielsweise beim Kauf eines Pkw
durch einen Freiberufler, der dieses Fahrzeug auch privat
nutzt.
4. Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
Gemäß § 312d BGB hat der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag
ein Widerrufs und Rückgaberecht. Dieses Widerrufsrecht gilt gemäß §
312d IV BGB nicht bei Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikationen angefertigt werden.
Dies ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Kunde unter mehreren
Varianten für die Ausstattung der Ware auswählen kann. Vielmehr
muss es sich um eine Ware handeln, die kein standardisiertes
Massenprodukt darstellt und für die der Unternehmer nicht ohne
weiteres einen anderen Abnehmer finden kann.
- Waren, die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten
sind.
Hier gilt, wie schon die Verwendung des Wortes "eindeutig"
klarstellt, ein strenger Beurteilungsmaßstab.
- Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung
geeignet sind.
Eine Ware ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil
Transportschwierigkeiten bestehen, wie z.B. bei leicht
zerbrechlichen Waren. Einer der wichtigsten Anwendungsfälle ist das
online-downloading von Computerprogrammen. Hier ist eine Rückgabe
der Ware nur schwerlich möglich.
Einige Unternehmer versuchen ein Rückgaberecht durch eine
Definition der Ware als ungeeignet zur Rücksendung auszuschließen.
Durch Gerichte ist jedoch beispielsweise festgestellt worden, dass
Computerchips sich sehr wohl zur Rücksendung eignen auch wenn sie
dann gegebenenfalls auf Grund des Zeitablaufs weniger Wert
sind.
- Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum
überschritten würde.
Hier drunter fallen beispielsweise Schnittpflanzen oder leicht
verderbliche Lebensmittel und Medikamente oder
Drogerieartikel.
- Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, sofern vom
Verbraucher der entsiegelt worden ist.
Voraussetzung ist natürlich, dass der Datenträger selbst durch den
Unternehmer vorher versiegelt worden ist. Sieht der Unternehmer von
der Versiegelung des Datenträgers ab, so bleibt dem Verbraucher das
Widerrufsrecht erhalten.
- Bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen.
- Waren, die in Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB gekauft
wurden.
Gerade dieser Punkt gemäß § 312d IV Nr. 5 BGB ist wichtig, da er
Onlineauktionen betrifft.
Gemäß § 312d III BGB besteht ein Widerrufsrecht auch dann nicht,
wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher selbst veranlasst
hat, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Frist mit der
Leistungserbringung beginnt.
Entgegen der manchmal gängigen Praxis im Internet gilt diese Norm
nur für die Erbringung von Dienstleistungen nicht jedoch bei der
Lieferung von Waren. Es ist auch nicht möglich, bei
Dienstleistungen eine Klausel in die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Unternehmens mit aufzunehmen, in der sich
der Verbraucher mit einer sofortigen Ausführung der
Dienstleistungen einverstanden erklärt und somit auf sein
Rücktrittsrecht verzichtet.
Auf der anderen Seite ist es jedoch nicht notwendig, dass der
Verbraucher von seinem Widerrufsrecht überhaupt Kenntnis hat, wenn
er einer sofortigen Erbringung der Dienstleistung zustimmt.
5. Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312d I
BGB
Sind somit die Voraussetzungen bei einem Fernabsatzvertrag für ein
Widerrufs- und Rückgaberecht gegeben, hat der Verbraucher die
Möglichkeit den Fernabsatzvertrag zu widerrufen.
a) Die Widerrufsfrist
Der Widerruf selbst richtet sich nach §§ 355- 359 BGB. Die
Widerrufsfrist selbst beträgt gemäß § 355 I BGB zwei Wochen. Der
Beginn der Zweiwochenfrist ist jedoch, damit sie ordnungsgemäß zu
laufen beginnt, an einige Voraussetzungen gebunden, die in der
Praxis nur selten eingehalten werden:
Gemäß § 312d II BGB muss der Unternehmer gemäß § 312c II BGB
bestimmte Informationspflichten einhalten. Tut er dies nicht,
beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Diese
Informationspflichten sind äußerst umfangreich und werden nach
unseren Erfahrungen nur seltensten Fällen eingehalten.
Die Informationen sind durch den Unternehmer spätestens bis zur
vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei
Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen. Unternehmern
ist es daher anzuraten, eine ordnungsgemäße Information gemäß §
312c II BGB bei Warenlieferungen in Papierform (Ausdruck)
beizulegen. Alles andere schafft nur Beweisprobleme, da der
Unternehmer die ordnungsgemäße Information nachweisen muss.
Der Inhalt der Informationspflichten des Unternehmers richtet sich
nach der BGB- Info- Verordnung und muss mindestens enthalten:
1. die Identität des Unternehmers
2. seine Anschrift
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie
Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt
4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde
oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
5. eine Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Steuern oder sonstigen Preisbestandteile
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder
Erfüllung
9. das Bestehen eines Widerruf- oder Rückgaberechts
Dies sind u.a. die Informationen, die der Unternehmer bei
Fernabsatzverträgen immer zu erteilen hat. Kommt ein Widerrufsrecht
in Betracht, sind ferner noch folgende Informationen zu
erteilen:
1.Informationen über die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- bzw.
Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder
Rückgaberechts.
2. Die Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei der der
Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann sowie eine ladungsfähige
Anschrift des Unternehmens und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen des
Vertretungsberechtigten.
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleitungs- und
Garantiebedingungen.
4. Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein
Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Es wird in der Literatur vertreten, dass die zu Nr. 1-4 genannten
Informationen dem Verbraucher selbst dann noch mal mitgeteilt
werden müssen, wenn dies vorvertraglich bereits geschehen ist. Ein
Hinweis auf der Internetseite des Unternehmers ist daher nicht
ausreichend.
Wie somit zu erkennen ist, sind die Informationspflichten sehr
umfangreich. Werden diese auch in einem einzigen Punkt nicht
erfüllt, beginnt die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu
laufen. Wir raten Unternehmern daher, anhand des Gesetzestextes der
BGB- Info- Verordnung diese Informationen genau und sorgfältig zu
erbringen. Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäß § 355 II 1 BGB
dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels in Textform mitgeteilt werden muss. Hier kann
analog die Rechtsprechung zum Verbraucherkreditgesetz oder
Haustürwiderrufsgesetz herangezogen werden. Daher kann nach unserer
Auffassung die Widerrufsbelehrung gar nicht deutlich genug
gestaltet sein. Die Widerrufsbelehrung muss sich daher durch Farbe,
größere Schrift, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu
übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Bei einem im
Übrigen gleichförmigen Schriftbild reicht ein geringerer
Randabstand und die Verwendung größerer Absätze nicht aus, wie auch
eine Unterstreichung oder die graue Unterlegung des
Belehrungstextes. Die Belehrung selbst darf keine verwirrenden oder
ablenkenden Zusätze enthalten. Ein beliebter Fehler ist deshalb die
Bitte des Unternehmens, Gründe für den Widerruf anzugeben. Auch
wenn sich in einem geringen Abstand ein anderer Text befindet, der
auf Grund seiner Gestaltung stärker ins Auge springt als die
Belehrung, sind die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Belehrung nicht gegeben.
b) Der Widerruf an sich
Die Widerrufs- oder Rückgabefrist des Verbrauchers beträgt zwei
Wochen, gemäß § 355 I 2 BGB. Der Widerruf selbst muss keine
Begründung enthalten.. Der Widerruf selbst erfolgt durch eine
Widerrufserklärung in Textform oder durch eine Rücksendung der Ware
innerhalb von zwei Wochen ab Fristbeginn. Zu Fristwahrung selbst
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der Ware, so
dass es nicht darauf ankommt, wann der Unternehmer die Ware zurück
erhält.
Sowohl der Widerruf wie auch die Belehrung des Unternehmers
bedürfen der so genannten Textform. Die Textform ist in § 126b BGB
geregelt. Die Erklärung muss somit in einer Urkunde oder auf eine
andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten
Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden nennen und den
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift
oder anders erkennbar machen. Soweit der etwas umständliche
Gesetzestext. Die Erklärung selbst muss letztlich so abgegeben
sein, dass der Text dauerhaft wiedergegeben werden kann.
Ausreichend ist hier eine am Computer abgefasste und per e-Mail
zugeleitete Erklärung. Denkbar ist auch eine Diskette oder
CD.
Der Lesbarkeitserfordernis ist genüge getan, wenn der Empfänger den
Text auf seinem Bildschirm lesen kann. Die Erklärung kann auch per
Post oder per Fax übermittelt werden. Bei einer Übermittlung durch
Fax oder e- Mail muss jedoch ein Absender angegeben sein, dass
heißt entweder die Faxnummer oder die e-Mailadresse. Ferner muss
die Person des Erklärenden angegeben sein, also ein Absender. Eine
mechanisch hergestellte Unterschrift ist ausreichend.
6. Welche Frist gilt bei nicht ordnungsgemäßer
Belehrung?
Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, so erlischt das
Widerrufsrecht gar nicht! Die Beweislast dafür, dass die Zwei-
Wochenfrist gilt und wann diese begonnen hat trifft gemäß § 355 II
4 BGB ausschließlich den Unternehmer.
7. Rechtsfolgen des Widerrufs
a) Rücksendung
Gemäß § 357 II BGB ist der Verbraucher bei der Ausübung des
Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die
Sache durch Paket Versand werden kann. Ist eine Rücksendung als
Paket nicht möglich, so genügt das Rücksendeverlangen des
Verbrauchers. Der Unternehmer hat die Ware dann wieder
abzuholen.
Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro können dem
Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt
werden. Wichtig ist hier das Wort "vertraglich". Im Vertrag selber,
im allgemeinen wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt, die auch wirksam zum Gegenstand des Vertrages gemacht
werden müssen, kann der Unternehmer vereinbaren, dass bis zu einer
Bestellung von 40 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung
zu tragen hat. Fehlt es einer solchen Vereinbarung, wie z.B.
dadurch, dass entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen gar
nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden, kann der
Verbraucher auch bei geringeren Bestellwerten die Ware auf Kosten
des Unternehmers zurücksenden. Entscheidend für den Wert von 40
Euro ist der Bestellwert. Werden also für mehr als 40 Euro mehrere
Gegenstände bestellt und nur ein Gegenstand im Wert von weniger als
40 Euro zurückgesandt, hat der Verbraucher keine Rücksendekosten zu
tragen.
Trotz vertraglicher Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten
gilt dies nicht, wenn eine falsche Ware geliefert wurde oder die
Sache mangelhaft ist.
b) Verbraucher muss Wertersatz leisten
Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz
für eine Verschlechterung zu leisten, die durch die
bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies
gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die
Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Tatsache somit, dass ein
Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch
gegebenenfalls durch den Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist,
fällt dem Verbraucher nicht zur Last.
Auch hier ist eine Belehrung Voraussetzung dafür, dass eine
Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht. Der Verbraucher muss
deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er
die durch Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu ersetzen
hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher
auf den voraussichtlichen Umfang der allein durch die
Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung hinweisen muss. Ferner
muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie er die drohende
Wertminderung vermeiden kann. so genügt beispielsweise bei einem
Pkw- Verkäufer der Hinweis, dass der Käufer den Pkw erst zulassen
darf, wenn er sich nach einer Probefahrt auf dem Privatgelände
entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu
machen. Der Buchkäufer könnte darauf hingewiesen werden, dass er
die Verpackung öffnen und das Buch durchblättern darf, dass aber
eine weitergehende Nutzung eine Wertersatzpflicht begründen kann,
wie z.B. Eselsohren oder Gebrauchsspuren. In Verschärfung zu den
Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht an sich muss diese
Belehrung spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen, d.
h. eine spätere Belehrung, die beispielsweise in Papierform der
übersandten Ware beigefügt wurde, dürfte hier nicht
ausreichen.
8. Fazit:
Die Regelung über Fernabsatzverträge geben dem Verbraucher
umfangreiche Möglichkeiten, die Ware zu prüfen. Auf der einen Seite
führt dies dazu, dass gerade im e-Business Vertrauen geschaffen
wird, da der Verbraucher in der Regel die Möglichkeit hat, sich vom
abgeschlossenen Vertrag zu lösen. Auf der anderen Seite ist ein
Missbrauch durch den Verbraucher nicht ausgeschlossen, wie auch aus
Klagen von Unternehmern deutlich wird, die feststellen müssen, dass
beispielsweise unterschiedliche Produkte bestellt werden in der
Absicht, nur ein Produkt zu behalten und den Rest zurück zu
schicken. Auch der Buchversand im Internet leidet unter
Verbrauchern, die es schaffen ein Buch binnen zwei Wochen
durchzulesen und dann zurück zu schicken. Erschwerend kommt hinzu,
dass die Voraussetzungen für ein lediglich zweiwöchiges Widerrufs-
und Rückgaberecht außerordentlich hoch sind und in unserer Praxis
nur wenig Fälle bekannt sind, in denen die Unternehmen diese Rechte
auch umfassend eingehalten haben.