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Neuer Marktplatz - Der Fragen und Antworten Thread

Gestartet: 12 Okt 2009 22:43 - 1249 Antworten

Dieses Thema wurde geschlossen.

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Geschrieben: 25 Okt 2009 18:17

Dagoba

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Zitat von SLOM
kurze Frage:
gibt es eine Definition für
OVP/neu/gebraucht?

Neu wäre für mich eigentlich das gleiche wie OVP. Oder ist neu einfach in gutem Zustand?

Ich danke schonmal für Antworten :)

Ich finde, dass sollte wirklich mal durch die Betreiber definiert werden um hier Konflikten vorzubeugen...


Club der Steeljunkies

Is it progression if a cannibal uses a fork?;-)

Viele Grüße
Stefan
Geschrieben: 25 Okt 2009 18:19

vulkan21

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da hätte ich eine einstufung wie bei amazon gut gefunden, da gibt auch neuwertig.
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Geschrieben: 25 Okt 2009 21:36

RobertKuhlmann

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Zitat:
Zitat von Ariba
Ich hätte auch mal eine Frage:

Was mache ich denn mit jemandem, der einen meiner Filme gekauft hat, sich danach aber weder meldet noch das Geld überweist ? Einfach eine negative Bewertung abgeben ? Oder kann ich rechtlich da etwas unternehmen ?...

Die Kaufanfrage aufgrund eines Angebots von Dir entspricht dem Zustandekommen eines Kaufvertrags. Wenn Du nachweisen kannst, dass der "Käufer" die BD auch kaufen wollte (z.B. über die entsprechende PN hier) und Du seine Adresse kennst, kannst Du die Bezahlung ohne weiteres erzwingen:

1. Mahnbescheid-Vordruck im Schreibwarenhandel kaufen (ca, 1,50€)

2. Mahnbescheid ausfüllen. Die Adresse des Abnehmers sollte ja bekannt sein.

3. Gerichtsmarken in der erforderlichen Höhe beim Amtsericht kaufen (wie das geht steht in der Anleitung zum MB-Formular).

4. Den mit Gerichtsmarken versehenen Mahnbescheid in der Verteilerstelle des Gerichts abgeben.

Dazu ist kein Anwalt erforderlich. Das kann jeder selbst machen, der sich zutraut, die Ausfüllanleitung des Mahnbescheidformulars zu lesen.

In der Folge kann der Gemahnte dem Anspruch widersprechen.

Dann kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, für das man sich dann doch einen Anwalt nehmen sollte. In der Regel genügt aber das normale außergerichtliche Mahnverfahren. Die Frist für einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch den Gemahnten beträgt 14 Tage.

Zur Erläuterung:
Der Mahnbescheid wird lediglich durch das Gericht zugestellt. Das bedeutet nicht, dass das Gericht auch den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch stützt. Diese Prüfung erfolgt erst im gerichtlichen Mahnverfahren, wenn also gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird.

Welche Probleme kann es geben?
Wenn die Lieferadresse des Käufers keine ladungsfähige Adresse ist, kann man beim Einwohnermeldeamt eine Adressermittlung durchführen lassen. Das kostet Gebühren, liefert aber im Gegenzug die gerichtsfähige Adresse. Die entstandenen Gebühren kann man zusammen mit der strittigen Forderung direkt im Mahnbescheid geltend machen (und natürlich auch die Kosten für die Gerichtsmarken und den Vordruck, nicht allerdings die Fahrtkosten zum Amtsgericht).

Sollte sich die richtige Adresse des Käufers nicht ermitteln lassen, sofort Anzeige erstatten wegen Betrugs.

Gruß
Robert
Geschrieben: 25 Okt 2009 22:47

michawz

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Was ich vermisse ist die in Anführungszeichen "Einfachheit" und "Übersichtlichkeit" des Martkplatzes.

Was ich grundlegend vermisse sind vorgefertigte Texte für Tauschangebote, sowie Kaufanfragen und Kaufangebote.

Wenn ich früher einen Titel tauschen wollte hat man einfach auf die Leute geklickt und schon wurde der Text "Hallo.......hätte Interesse den Titel xy mit Dir zu tauschen, meine Tauschliste findes du hier http://......... Gruß usw.....

Gleiches bei Kaufangebot "Hallo, habe gesehen, daß Du den Titel xy suchst und könnte Ihn Dir für..... Euro inkl. versicherter Versand / unversicherter Versand anbieten. Gruß .....

Übrigends bei der Angabe der Versandkosten im neuen Marktplatz kann man immer nur 1 Art Versandkosten angeben....also z.b. 1,45 Euro unversicherter Versand....was ist aber mit einer alternative als versicherter Versand ????

Wenn man Anfragen einfacher, schneller Stellen könnte ohne immer einen langen Text dazu tippen zu müssen, wäre das nicht schlecht, denn das war im alten Marktplatz einfacher und schneller gestaltet.

Nur mal so viel zur Anregung...

Gruß
Micha
Gruß
Micha
Geschrieben: 26 Okt 2009 09:40

Furzknoten

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Zitat:
Zitat von Ariba
Ich hätte auch mal eine Frage:

Was mache ich denn mit jemandem, der einen meiner Filme gekauft hat, sich danach aber weder meldet noch das Geld überweist ? Einfach eine negative Bewertung abgeben ? Oder kann ich rechtlich da etwas unternehmen ?

Und wenn ich eine negative Bewertung abgebe - kann der "Käufer" mich dann auch noch "aus Rache" negativ bewerten ? Und wird der Film nach einer negativen Bewertung wieder zum Kauf freigegeben ?


P.S. Momentan nur eine theortische Frage

Wie kriege ich in dem Fall - also das Geschäft kommt nicht zustande - den Film wieder in meine Verkaufs/Tauschliste? Mit einem Angebot wird der ja quasi "gesperrt" und die beiden Optionen sind nicht mehr verfügbar.
Geschrieben: 26 Okt 2009 10:04

xyco284

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Das man gleich ein Mahnbescheid verschickt, wegen einer Blu-ray, halte ich persönlich für ein bisschen übertrieben.
Wenn der sich nicht meldet, einfach ne Woche warten oder so.
Dann Admin anschreiben, der macht das Angebot wieder rückgängig und gut ist.
Man muss ja nicht alles übertreiben

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Geschrieben: 26 Okt 2009 10:50

RobertKuhlmann

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Zitat:
Zitat von xyco284
Das man gleich ein Mahnbescheid verschickt, wegen einer Blu-ray, halte ich persönlich für ein bisschen übertrieben.
Wenn der sich nicht meldet, einfach ne Woche warten oder so.
Dann Admin anschreiben, der macht das Angebot wieder rückgängig und gut ist.
Man muss ja nicht alles übertreiben
Das ist durchaus nicht übertrieben. Der Mahnbescheid hat ja keine weiteren Folgen, wenn der säumige Käufer bezahlt.
Wer aber Ware bekommen hat und nicht sofort zahlt, ist mit Vorsicht zu genießen.

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist ein Mahnbescheid ja nichts "böses", sondern lediglich eine offizielle Aufforderung zur Zahlung.
Wenn der Käufer nicht kontaktiert werden kann oder mag, bleibt einem doch nichts anderes übrig. Warten hilft da in der Regel nicht und es gibt auch kein "Anrecht auf mehrere Mahnungen", wie viele es glauben.

Ich habe (leider) schon genügend mit Mahnverfahren zu tun gehabt (auf beiden Seiten). Solche Angelegenheiten über Anwälte oder Inkassobüros zu betreiben ist viel teurer und aufwändiger und verursacht zudem unnötige Kosten für den Schuldner. Die Gebühren für einen Mahnbescheid sind dagegen geradezu lächerlich, also angenehmer für den Schuldner.

Übrigens kann über einen Mahnbescheid nicht nur Geld, sondern auch die Lieferung einer bereits bezahlten Ware eingefordert werden. Am wichtigsten ist immer die Belegbarkeit der Forderung.

Als Konsequenz in der Community genügt in solch einem Fall eine negative Bewertung mit entsprechender Begründung.

Gruß
Robert
Geschrieben: 26 Okt 2009 11:09

Furzknoten

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Aber Mahnbescheid zu erwirken kostet Geld und Zeit, also ich würde es auch bei der Negativbewertung belassen.

PS: Ich weiss, die Kosten des Mahnverfahrens muss die Gegenseite tragen, aber dann anscjließend noch Vollstreckungsbescheid erwirken und einen Gerichtsvollzieher schicken, und das für ne BD? Und wenn dann noch der Anspruch bestritten wird, hast eh die A-Karte, dann must Du ohnehin klagen :thumb:
Geschrieben: 26 Okt 2009 11:19

RobertKuhlmann

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Zitat:
Zitat von Furzknoten
Aber Mahnbescheid zu erwirken kostet Geld und Zeit, also ich würde es auch bei der Negativbewertung belassen.

PS: Ich weiss, die Kosten des Mahnverfahrens muss die Gegenseite tragen, aber dann anscjließend noch Vollstreckungsbescheid erwirken und einen Gerichtsvollzieher schicken, und das für ne BD? Und wenn dann noch der Anspruch bestritten wird, hast eh die A-Karte, dann must Du ohnehin klagen :thumb:

Man könnte natürlich auch einfach auf das Geld verzichten und die BD als "verschenkt" abhaken. Die ursprüngliche Frage lautete aber, was man rechtlich machen kann, wenn jemand eine BD zwar kauft, aber nicht bezahlt.

Der finanzielle Aufwand für den Mahnbescheid ist sehr überschaubar und man muss gerade nicht "extra" eine Klage einreichen.

Wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht reagiert, ergeht automatisch ein Vollstreckungsbescheid. Dann kann man sich immer noch überlegen, ob man den Gerichtsvollzieher losschickt.

Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, genügt das Absenden eines Durchschlags vom Mahnbescheidvordruck (inklusive Gerichtsmarken natürlich) und die Klage ist eingereicht.

Es geht auch nicht um die paar Euro für eine BD, sondern eher darum, ob man Leute damit durchkommen lassen will, einfach zu nehmen und nicht zu bezahlen.

Gruß
Robert
Geschrieben: 26 Okt 2009 11:34

xyco284

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War das nicht so, das jemand ein Angebot per "Artikel kaufen" angenommen hat, diesen aber nicht bezahlt hat und sich nicht mehr gemeldet hat.
Das heißt, er hat sich anders umentschieden.
Die BD wurde nocht nicht verschickt, also es wurde nur der Kaufvertrag durch diesen einen Klick betätigt aber beide Seiten haben keinen Verlust dadurch.
Und gleich eine negative Bewertung wegen sowas, naja, ich weiß nicht.
Wenn man sich privat einigt, ob man den Kauf doch rückgängig machen könnte, dann wärs ja auch ok

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