Zitat:
Zitat von ReservoirDog
Da hast du sicherlich Recht, allerdings gab es vor kurzem einen
Rechtsstreit einer Privatperson gegen eine größeren Shop in
Deutschland. Die besagte Person hatte dort einen reduzierten
Fernseher erworben, dieser war von ca. 2000€ auf ungefähr 300€ -
400€ herunter gesetzt, will mich da jetzt nicht genau festlegen ist
schon eine ganze Weile her. Der Mann bestellte den Fernseher
darauf, das Unternehmen stornierte die Bestellung mit der
Begründung "Preisfehler und Irrtümer" vorbehalten, allerdings ist
hier mit abschicken der Bestellung und die Bestätigung per Mail !
Darauf klagte die Person und letztendlich lt. Richter ist hier ein
rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Das Unternehmen
musste dieser Person letztendlich den Fernseher für besagten und
angebotenem Preis überlassen.
im Fernabsatzgeschäft is das doch ne ganz andere Kiste.
warumvermischt ihr immer alles... oder bestellst du bei müller
online und holst es in der filiale ab? NEIN! Und auch hier gilt
eigentlich, was in den AGB steht. da könnte auch drin stehen, das
der Vertrag erst durch Lieferung zustande kommt... und schon hätte
der käufer wieder pech gehabt...
solche richterlichen entscheidungen sind grundsätzlich
eizelfallentscheidungen und haben imo keinen prezedenzcharakter.
andere richter würden hier geltendes recht anwenden. siehe otto ,
die ausversehen irgend n computer um ein vielfaches billiger
anboten, durch einen fehler (praktikant?) - da sind die leute auch
am jammern, das sie die ware nicht bekommen zu dem preis, aber otto
gibt wenigstens jedem nen 100 euro gutschein, wozu sie gar nich
verpflichtet wären...
Im stationärem Handel greift aber eben nicht das Fernabsatzgesetz
sondern eher die gängige Praxis die auf konkludentem Handeln
basiert. du gehst zur kasse legst den plunder der tussi vor die
nase und die ziehts über die kasse und du legst dafür entsprechend
geld in die schale
selbst wenn man sich telefonisch beim drogenmüller irgendwas hat
reservieren lassen, und die angestellten einem hoch und heilig
versichern, dass man es zu dem woher auch immer herkommenden 15
euro bekommen würde. grundsätzlich kann keiner den preis ja vor vö.
wissen, außer die angestellten, die das ganze lagerhaltungsmässig
schon einbongen...
aber was ich sagen will. selbst wenn die telefonische reservierung
zu gewissen konditionen versichert wurde. habt ihr da was
handfestes, um im zweifel bei nichteinhaltung zu klagen?
zeichnet ihr telefongespräche dieser art auf um euern
rechtsanspruch zu sichern? sicher nich. in dem fall stünde aussage
gegen aussage. am ende würden alle parteien so gestellt werden, als
wäre kein kaufvertrag zustandegekommen. sprich, ihr erhaltet die
ware zu den 15 euro nicht und müller muss nich draufzahlen,
schließlich habt ihr keinen nachteil davon - der handel schon (wenn
es sich um nen fehler handelte, aber dies gilt es erstmal
nachzuweisen als kunde - unmöglich da keine einsicht in interne
abläufe usw.)
ist sicher etwas spitzfindig und weit hergeholt, aber im grunde
habt ihr nix inner hand, könnt euch auf nix berufen, außer auf die
verlässlichkeit desjenigen, mit dem hr gesprochen habt. und wenns n
azubi war der vom tuten und blasen eh keinen blassen hat, dann seid
ihr eh in den anus gekniffen :-)
der vertrag wird erst an der kasse zum rechtsgültigen kaufvertrag
indem angebot und annahme des angebots übereinstimmen...