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Gestartet: 30 März 2009 14:42 - 28 Antworten
Es heißt Beschlagnahme, nicht Beschlagnahmung. ;)
Auch diese Art der Beschlagnahme ist nur eine temporäre
Maßnahme, die zur Vorbereitung eines gerichtlichen Strafverfahrens
dient; vgl. §§ 111c Abs. 3 Satz 3, 111n Abs. 2 StPO.
Es bleibt dabei, dass eine DVD nur dann beschlagnahmt ist, wenn die StA sie in Verwahrung genommen hat. Andere Exemplare der DVD, die sich noch im Besitz Dritter befinden, unterliegen zwar dem Beschlagnahmebeschluss, sind aber eben noch nicht beschlagnahmt. Insofern gilt unverändert meine Feststellung: Beschlagnahme ist keine Kategorie, wie z.B. Indizierung, sondern die physische Wegnahme eines ganz bestimmten Gegenstandes durch eine zuständige Behörde gegen den Willen des Besitzers.
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