Grds. ist gem.
Artikel 29 (1)
Zollkodex der Zollwert eingeführter Waren der
Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei
einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollge- biet der Gemeinschaft
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
(nach dem Zollkodex kann man den Zollwert nach sechs Methoden
berechnen, wobei für jede bestimmt Voraussetzungen vorliegen
müssen. Die jeweils nächste darf z.Bsp. nur angwandt werden, wenn
der Zollwert nicht nach der vorangegangenen ermittelt werden
konnte.)
Demnach gehören Versandkosten, Verpackungskosten etc.
selbstverständlich auch
mit zum Zollwert.
Die Beförderungskosten aus dem Drittland bis zum Verbringen in die
EG zählen also mit zum Zollwert. Auf Grundlage des Zollwertes wird
dann der Zollbetrag ermittelt, je nachdem, ob ein Zollsatz
vorgesehen ist.
Die Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der vorher ermittelte
Zollbetrag und die angefallenden Beförderungskosten
innerhalb der EG.
Während des Studiums beim bmf (zum Zollinspektor) gelernt, war noch
eins der leichteren Dinge...;)