Zitat:
Zitat von ulf123
Heutzutage muss man doch gar kein eigenständiges
Zivilrechtsverfahren mehr anstreben. Es gibt doch das
Adhäsionsverfahren, d.h. dass man seine zivilrechtlichen Ansprüche
im aktuellen Strafverfahren durchsetzen kann. Das muss natürlich
auch vorher beantragt werden.
Noch mal kurz zum Adhäsionsverfahren:
Richtig ist, dass selbiges die Möglichkeit bietet, zivilrechliche
Belange im Rahmen des Strafverfahrens zu behandeln, wobei hierdurch
auch vollstreckungsfähige Titel geschaffen werden.
Der Vorteil ist, das man sich insoweit ein separates
Zivilrechtsverfahren spart - und das man u.U. Beweiserleichterungen
hat, da im Strafverfahren der Amtsermittlingsgrundsatz gilt.
Das Adhäsionsverfahren "funktioniert" dann erst einmal wie eine
zivilrechtliche Klage und hat entsprechende Rechtswirkungen.
Allerdings ist besagtes Verfahren unter den beteiligten
Strafrechtlern wenig populär, da man bestrebt ist, dass Zivilrecht
zu meiden :-) - das gilt selbst für mich als Strafverteidiger,
wenngleich das Verfahren ein nettes finanzielles "Zubrot" ist -
besonders ausgeprägt ist die "Abneigung" gegen derartige
Verfahrenseröffnungen aber meist beim zuständigen Strafrichter oder
strafrechtlichen Spruchkörper - und diese Abneigung will "bedient"
werden, was dazu führt, dass die meisten Strafrichter nach
Möglichkeiten suchen, dieses Annexverfahren wieder
"loszuwerden".
Und diese Möglichkeit eröffnet § 406 Abs. 1 S. 3 - 6 StPO, wonach
der Strafrichter dann von einer Entscheidung über den
Adhäsionsantrag schlicht absehen kann, wenn der Antrag zur
Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet scheint, was nach der
Regelung insbesondere dann gelten soll, wenn das Adhäsionsverfahren
das eigentliche Strafverfahren verzögern würde - eine Regelung, die
dem lobenswerten strafrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz Rechnung
trägt.
Wie unschwer zu ersehen, bietet diese Regelung aber ein
"Einfallstor" dafür, einen vom Strafrichter in aller Regel "wenig
geliebten" Adhäsionsantrag "loszuwerden" - vielfach wird selbiger
nämlich unter Rückgriff auf diese Regelung "beerdigt".
Damit läßt sich feststellen, dass es diese Möglichkeit zwar gibt,
es jedoch immer auf den Einzelfall ankommt, ob dies wirklich eine
"lohnende" Möglichkeit des Vorgehens ist.
Letzteres gilt übrigens generell - Forderungsangelegenheit, auch
solche, die auf betrügerischen Handlungen beruhen, sind immer im
Einzelfall zu betrachten - ebenso wie die Möglichkeiten zur
Beitreibung und Realisierung der Forderungen.
Insoweit gilt eben, dass man dann, wenn man hinreichend und
gesetzestreu vorgehen will, eben doch einen Rechtskundigen
einschalten sollte, den man mit seinem konkreten Fall dezidiert
befasst - dies bietet zwar keine Garantien in Bezug auf die
letztliche Realisierung der Forderung, denn meine Berufsgruppe kann
auch nicht zaubern oder in die Zukunft gucken - allerdings bietet
dies zumindest die Sicherheit, dass man rechtstreu alle
Möglichkeiten effektiv nutzt, die in dem konkreten eigenen Fall zum
Tragen kommen können.
Over & Out!