Nicht ganz einen Monat ist es her, als Sony wie
aus dem Nichts damit überraschte, dass
Tanz der
Teufel nach 32 Jahren von dem in Deutschland geltenden
Totalverbot befreit wurde. Mittlerweile wurde der Film - was aber
zu erwarten war - von der BPjM auch auf Liste A umgetragen.
Unterdessen sind einige weitere kleinere Details zum Verfahren
bekannt geworden, die wir unseren Lesern natürlich nicht
vorenthalten möchten.
So hat die mit dem Verfahren beauftragte Wirtschaftskanzlei Baker
und McKenzie in einer Pressemitteilung erklärt:
Baker & McKenzie ist für Sony Pictures
Home Entertainment vor insgesamt drei unterschiedlichen Gerichten
(Amts- bzw. Landgericht Fulda, Berlin, Ingolstadt) gegen alle acht
Verbotsentscheidungen aus dem Zeitraum zwischen 1999 bis 2015
gerichtlich vorgegangen. Bislang wurden fünf Entscheidungen durch
unterschiedliche Beschwerdegerichte aufgehoben, wobei u.a. mehrere
Grundsatzentscheidungen zur Tatbestandsmäßigkeit des Films erreicht
wurden. Drei weitere Verfahren sind aufgrund von
Zulässigkeitsfragen noch anhängig
Diese Meldung ist zunächst deswegen interessant, als sie doch den
Aufwand verdeutlicht, mit dem Sony offenbar die Beschlagnahme
aufgehoben wissen möchte. Bislang genießen Major Labels eher den
zweifelhaften Ruf, sich für die in ihrer Filmbibliothek
befindlichen Beschlagnahmekandidaten nicht einzusetzen. Sony muss
man von dieser Behauptung künftig wohl ausnehmen. Interessant ist
des Weiteren, dass bislang insgesamt fünf Entscheidungen aufgehoben
wurden. In der Pressemitteilung von Sony war nur von "mehreren
Entscheidungen" und "verschiedenen Beschlagnahmebeschlüssen" sowie
nur vom AG Tiergarten die Rede.
Warum seitens der Anwälte die Beschlagnahmeentscheidungen zwischen
1999 und 2015 "ausgesucht" wurden kann nur vermutet werden.
Wahrscheinlich ist aber, dass diese Beschlüsse ausgewählt wurden,
da es sich bei diesen um alle Entscheidungen handelt, die
nach der Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu "Tanz der Teufel" ergangen sind.
Dieser Umstand spielte bereits bei der Aufhebung des Verbots von
"Und wieder ist Freitag. der 13 " eine Rolle. Wie Firmensprecher
René Krzok von 84 Entertainment damals bekannt gab, konnte ein
Listenstreichungsantrag u.a. nur deswegen direkt bei der BPjM
gestellt werden, weil nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht keine Beschlagnahmeentscheidungen zu
Freitag der 13. - Teil 3 mehr ergangen sind und man insofern
bezweifeln konnte, ob ältere Beschlagnahmebeschlüsse nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgericht überhaupt noch gelten können.
Da Baker & McKenzie laut der Pressemitteilung von 84
Entertainment auch mit der Aufhebung der Beschlagnahme von "Und
wieder ist Freitag der 13." beauftragt war, steht durchaus zu
vermuten, dass hier dieselbe taktische Überlegung angestellt
wurde.
Des weiteren hat die FAZ in der Ausgabe vom vergangen Mittwoch
sowie auf ihrer Webseite über den Fall berichtet. Dort kam man
offenbar bereits an die Entscheidungsgründe eines Richters, aus
denen einige Passagen zitiert werden. So schreibt die FAZ:
So revidierten die Juristen an fünf Gerichten
ihre Auffassung und hoben ihre alten Verbotsbeschlüsse auf. „Nach
heutigen Maßstäben“ sei der Film nicht „gewaltverherrlichend“ im
Sinne des Strafrechts. Eine Verherrlichung von Gewalt meine laut
des maßgeblichen Paragraphen 131 des Strafgesetzbuchs, dass die
Gewaltausübung nachahmenswert scheint, schreibt ein Richter. Das
setze eine „positive Identifikation“ mit den Tätern voraus. Die im
Film dargestellten Gewalttätigkeiten gingen jedoch entweder von den
„fast schon lächerlich anmutenden“ Zombies aus oder von den
angegriffenen Menschen, die sich der Zombies „erwehren“ müssten.
Diese hätten dabei eher „hilflos und verzweifelt“ gewirkt.
Es bleibt abzuwarten, wie der Fall weiter geht. Sobald es etwas
Neues gibt, werden wir entsprechend berichten.