Geschrieben: 01 Feb 2009 14:20
Zitat:
Zitat von -resistance-
war eben im saturn. der gute mann hat sich viel mühe gemacht, ist
mit mir jede sony anlage abgegangen um zu schauen ob ein passendes
teil da ist, leider ohne erfolg. nun bestellt er das teil
nach
Hallo,
bitte unbedingt nach Erhalt bestätigen lassen, das erst JETZT die
Anlage komplett ist und ab jetzt die 2 Jahre Garantie zählen.
Wenn Sony z.B. sich mit dem Ersatzteil Zeit lässt geht das alles
von DEINER Garantie/Gewährleistung ab.
Markus
Der Mensch wächst
mit seinen Problemen! Hier bin ich.
(Eigenzitat)
Geschrieben: 01 Feb 2009 15:57
Gast
Markus,
"Gewährleistung" gibbet schon seit dem 1. Januar 2002 nicht
mehr!
Es sollte "Mängelhaftung" lauten. ;)
BTW, "Mängelhaftung" und "Garantie" sind
auch noch zwei verschiedene Paar Schuhe...
Geschrieben: 01 Feb 2009 17:55
Hallo Don,
es heisst weiterhin umgangssprachlich Gewährleistung, welche sich
selbstverständlich von der Garantie unterscheidest.
Und egal wie du es jetzt drehst und wendest: Die Gewährleistung und
Garantie vom TE fing an mit Rechnungserstellerung. Und
Ersatzlieferungen können schon mal dauern.
Markus
Der Mensch wächst
mit seinen Problemen! Hier bin ich.
(Eigenzitat)
Geschrieben: 01 Feb 2009 19:33
Gast
Du musst zwanghaft das letzte Wort
haben, richtig?
Dann schlafe schön weiter, sieben Jahre hast Du ja schon geschafft!
*kopfschüttel*
Geschrieben: 02 Feb 2009 12:48
Zitat:
Zitat von DonAntifa
Dann schlafe schön weiter, sieben Jahre hast Du ja schon geschafft!
*kopfschüttel*
??
Das ist für mich eine Frechheit, was du hier sagst! Ich habe
tagtäglich mit dem feinen Unterschied zu tun.
Du stellst es so hin, als ob mein Tipp für den Threadersteller fehl
am Platze war/ist. Was ich im übrigen sehr schade finde.
Der Mensch wächst
mit seinen Problemen! Hier bin ich.
(Eigenzitat)
Geschrieben: 02 Feb 2009 20:16
Gast
Hallo Markus,
ich drehe und wende mich nicht, es gibt seit dem 1. Januar 2001
keine Gewährleistung mehr im BGB. Ein Richter wird Dir den feinen Unterschied,
mit dem Du tagtäglich zu tun hast, im Streitfall gerne
erklären. Dein Hinweis an den
TS, in allen Ehren, habe ich nicht kritisiert. Ich wollte lediglich
den Begriff Gewährleistung richtigstellen, was Dich dazu brachte
mir vorzuwerfen ich würde mich drehen und wenden - warum, kannst Du
einen Beitrag der eine Aussage von Dir in Frage stellt nicht
verknusen?
Gewährleistung
Gewährleistung oder Mängelhaftung ist der
Oberbegriff für das Rechtsregime, das die Rechtsfolgen und
Ansprüche bestimmt, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags
zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert
hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel
des hergestellten Werks. Schuldrechtmodernisierung. Im
Rahmen der Schuldrechtsreform, die am 1. Januar 2002 in Kraft trat,
wurde das Kaufvertragsrecht umfassend überarbeitet. Insbesondere
die Regeln über das Mängelfolgenrecht wurden stark verändert.
Früher wurden diese Regelungen mit dem Begriff Gewährleistung
bezeichnet; der Sinn lag darin, mit diesem Begriff klarzumachen,
dass es sich um eine Regelung handelt, die vollständig vom
Allgemeinen Teil des Schuldrechts abgetrennt war.
Das neue Regelungsregime hingegen hat diese Eigenschaft nicht mehr.
Das Mängelrecht beim Kaufvertrag ist jetzt im wesentlichen durch
das allgemeine Schuldrecht bestimmt; dessen Regelungen werden nur
in bestimmten Rahmen durch das Kaufvertragsrecht modifiziert, sind
aber ansonsten anwendbar.
Deshalb wird vielfach argumentiert, dass der Begriff der
Gewährleistung jetzt aufgegeben werden sollte. Da der Verkäufer nun
prinzipiell nach den ganz normalen Regeln für Mängel, also auf
seiner Seite eine Nichterfüllung seiner Pflichten, haften muss,
solle man jetzt besser von Mängelhaftung sprechen.
Das deutsche BGB verwendet den Begriff "Gewährleistung" selbst nur
am Rande (vgl. § 365 BGB) und spricht sonst von einzelnen
Mängelansprüchen. Im Kaufrecht in § 437 BGB und im
Werkvertragsrecht in § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem
Käufer beziehungsweise dem Besteller im Werkvertragsrecht bei
Vorliegen eines Mangels zustehen. Die nähere Ausgestaltung der
einzelnen Mängelansprüche ergibt sich aus den in §§ 437, 634 BGB
genannten einzelnen Vorschriften des Kauf- und Werkvertragsrechts,
wobei zum Teil auf Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts
verwiesen wird. Die Regelungstechnik des Gesetzes mit mehrfachen
Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht
immer verständlich. Übersicht der Mängelrechte Einzelne
Mängelrechte sind nach deutschem Recht:
im Kaufrecht:
-
Anspruch auf
Nacherfüllung (§ 439 BGB),
-
Rücktrittsrecht (§
437 Nr. 2 BGB und die dort genannten
Vorschriften),
-
Minderung (§ 441
BGB),
-
Anspruch auf
Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten
Vorschriften),
im Werkvertragsrecht:
-
Anspruch auf
Nacherfüllung (§ 635 BGB),
-
Anspruch auf
Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme (§ 637
BGB),
-
Rücktrittsrecht (§
634 Nr. 3 BGB und die dort genannten
Vorschriften),
-
Minderung (§ 638
BGB),
-
Anspruch auf
Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB und die dort genannten
Vorschriften).
BTW, Du magst ja so gerne Beispiele aus dem Automobilbereich:
1,5 Jahre nach Rechnungserstellung eines Autokaufs geht einer der
Stoßdämpfer kaputt. Dieser Stoßdämpfer wird auf Garantie
ausgetauscht. Wie Lange läuft jetzt noch die Garantie des Autos?
Weitere 2 Jahre oder ein halbes Jahr (nur auf den Stoßdämpfer 2
weitere Jahre Garantie)?
Ich wünsche Dir noch einen schönen, entspannten
Abend. ;)