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Woher bekommt man Ersatzteile von Sony?

Gestartet: 31 Jan 2009 00:24 - 15 Antworten

Geschrieben: 01 Feb 2009 14:20

Markus Pajonk

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Zitat:
Zitat von -resistance-
war eben im saturn. der gute mann hat sich viel mühe gemacht, ist mit mir jede sony anlage abgegangen um zu schauen ob ein passendes teil da ist, leider ohne erfolg. nun bestellt er das teil nach

Hallo,

bitte unbedingt nach Erhalt bestätigen lassen, das erst JETZT die Anlage komplett ist und ab jetzt die 2 Jahre Garantie zählen.

Wenn Sony z.B. sich mit dem Ersatzteil Zeit lässt geht das alles von DEINER Garantie/Gewährleistung ab.

Markus
Der Mensch wächst mit seinen Problemen! Hier bin ich. (Eigenzitat)
Geschrieben: 01 Feb 2009 15:57

Gast

Markus,

"Gewährleistung" gibbet schon seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr!
Es sollte "Mängelhaftung" lauten.
;)
BTW, "Mängelhaftung" und "Garantie" sind auch noch zwei verschiedene Paar Schuhe...
Geschrieben: 01 Feb 2009 17:55

Markus Pajonk

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Hallo Don,
es heisst weiterhin umgangssprachlich Gewährleistung, welche sich selbstverständlich von der Garantie unterscheidest.

Und egal wie du es jetzt drehst und wendest: Die Gewährleistung und Garantie vom TE fing an mit Rechnungserstellerung. Und Ersatzlieferungen können schon mal dauern.

Markus
Der Mensch wächst mit seinen Problemen! Hier bin ich. (Eigenzitat)
Geschrieben: 01 Feb 2009 19:33

Gast

Du musst zwanghaft das letzte Wort haben, richtig?

Dann schlafe schön weiter, sieben Jahre hast Du ja schon geschafft! *kopfschüttel*
Geschrieben: 02 Feb 2009 12:48

Markus Pajonk

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Zitat:
Zitat von DonAntifa

Dann schlafe schön weiter, sieben Jahre hast Du ja schon geschafft! *kopfschüttel*

??

Das ist für mich eine Frechheit, was du hier sagst! Ich habe tagtäglich mit dem feinen Unterschied zu tun.

Du stellst es so hin, als ob mein Tipp für den Threadersteller fehl am Platze war/ist. Was ich im übrigen sehr schade finde.
Der Mensch wächst mit seinen Problemen! Hier bin ich. (Eigenzitat)
Geschrieben: 02 Feb 2009 20:16

Gast

Hallo Markus,

ich drehe und wende mich nicht, es gibt seit dem 1. Januar 2001 keine Gewährleistung mehr
im BGB. Ein Richter wird Dir den feinen Unterschied, mit dem Du tagtäglich zu tun hast, im Streitfall gerne erklären. Dein Hinweis an den TS, in allen Ehren, habe ich nicht kritisiert. Ich wollte lediglich den Begriff Gewährleistung richtigstellen, was Dich dazu brachte mir vorzuwerfen ich würde mich drehen und wenden - warum, kannst Du einen Beitrag der eine Aussage von Dir in Frage stellt nicht verknusen?



Gewährleistung

Gewährleistung oder Mängelhaftung ist der Oberbegriff für das Rechtsregime, das die Rechtsfolgen und Ansprüche bestimmt, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Schuldrechtmodernisierung. Im Rahmen der Schuldrechtsreform, die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde das Kaufvertragsrecht umfassend überarbeitet. Insbesondere die Regeln über das Mängelfolgenrecht wurden stark verändert. Früher wurden diese Regelungen mit dem Begriff Gewährleistung bezeichnet; der Sinn lag darin, mit diesem Begriff klarzumachen, dass es sich um eine Regelung handelt, die vollständig vom Allgemeinen Teil des Schuldrechts abgetrennt war.

Das neue Regelungsregime hingegen hat diese Eigenschaft nicht mehr. Das Mängelrecht beim Kaufvertrag ist jetzt im wesentlichen durch das allgemeine Schuldrecht bestimmt; dessen Regelungen werden nur in bestimmten Rahmen durch das Kaufvertragsrecht modifiziert, sind aber ansonsten anwendbar.


Deshalb wird vielfach argumentiert, dass der Begriff der Gewährleistung jetzt aufgegeben werden sollte. Da der Verkäufer nun prinzipiell nach den ganz normalen Regeln für Mängel, also auf seiner Seite eine Nichterfüllung seiner Pflichten, haften muss, solle man jetzt besser von Mängelhaftung sprechen.

Das deutsche BGB verwendet den Begriff "Gewährleistung" selbst nur am Rande (vgl. § 365 BGB) und spricht sonst von einzelnen Mängelansprüchen. Im Kaufrecht in § 437 BGB und im Werkvertragsrecht in § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem Käufer beziehungsweise dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen. Die nähere Ausgestaltung der einzelnen Mängelansprüche ergibt sich aus den in §§ 437, 634 BGB genannten einzelnen Vorschriften des Kauf- und Werkvertragsrechts, wobei zum Teil auf Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts verwiesen wird. Die Regelungstechnik des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich. Übersicht der Mängelrechte Einzelne Mängelrechte sind nach deutschem Recht:

im Kaufrecht:
  • Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),

  • Rücktrittsrecht (§ 437 Nr. 2 BGB und die dort genannten Vorschriften),

  • Minderung (§ 441 BGB),

  • Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),


im Werkvertragsrecht:
  • Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB),

  • Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme (§ 637 BGB),

  • Rücktrittsrecht (§ 634 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),

  • Minderung (§ 638 BGB),

  • Anspruch auf Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB und die dort genannten Vorschriften).



BTW, Du magst ja so gerne Beispiele aus dem Automobilbereich:

1,5 Jahre nach Rechnungserstellung eines Autokaufs geht einer der Stoßdämpfer kaputt. Dieser Stoßdämpfer wird auf Garantie ausgetauscht. Wie Lange läuft jetzt noch die Garantie des Autos? Weitere 2 Jahre oder ein halbes Jahr (nur auf den Stoßdämpfer 2 weitere Jahre Garantie)?


Ich wünsche Dir noch einen schönen, entspannten Abend.
;)


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